Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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– es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, wobei die Nebenfunktion oder Funktion aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann; und

– die Integration der Nebenfunktion oder der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendung der Lebensmittelgesetzgebung für Online-Plattformen zu umgehen (Abs. 2).

Online-Plattformen, bei denen es sich um eine unbedeutende und untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, sollen vom Geltungsbereich des LMG nicht erfasst werden.

Erwägungsgrund 13 des DSA nennt als Beispiel für eine Nebenfunktion eines Hauptdienstes den Kommentarbereich einer Online-Zeitung, die in erster Linie die Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung der Verlegerin oder des Verlegers bezweckt. Die Speicherung von Kommentaren in einem sozialen Netzwerk wäre dagegen als Online-Plattformdienst zu betrachten, wenn klar ist, dass es sich um ein nicht unwesentliches Merkmal des angebotenen Dienstes handelt, auch wenn es sich um eine Nebenleistung zur Veröffentlichung der Beiträge der Nutzerinnen und Nutzer handelt.

Cloud-Computing- oder Web-Hosting-Dienste, bei denen die öffentliche Verbreitung bestimmter Informationen eine unbedeutende Nebenfunktion oder eine unbedeutende Funktion dieser Dienste darstellt, sollen auch im Schweizer Recht nicht als Online-Plattform gelten.

Der Begriff «öffentliche Verbreitung» soll wie im EU-Recht die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Personen umfassen, ohne dass weiteres Tätigwerden durch die Nutzerinnen und Nutzer, welche die Informationen bereitstellen, erforderlich wäre. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob diese Personen tatsächlich auf die betreffenden Informationen zugreifen.

Interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972697, wie E-Mail oder Instant Messaging-Dienste, sollen nicht als Online-Plattformen gelten, da sie für die interpersonelle Kommunikation zwischen einer endlichen Zahl von Personen verwendet werden, die von der Absenderin oder dem Absender der Kommunikation bestimmt wird. Als Online-Plattformen sollen sie jedoch dann gelten, wenn sie die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, die nicht von der Absenderin oder dem Absender der Kommunikation bestimmt wird, beispielsweise über öffentliche Gruppen oder offene Kanäle. Informationen sollen nur dann als «öffentlich verbreitet» gelten, wenn diese Verbreitung direkt im Auftrag der Nutzerin oder des Nutzers, die oder der die Informationen bereitgestellt hat, erfolgt (s. dazu auch Erwägungsgrund 14 des DSA).

697 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36.