Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2. Kapitel: Lebensmittel
1. Abschnitt: Anforderungen an Lebensmittel
Art. 9 Lebensmittelsicherheit
Absatz 1 verweist bezüglich der Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind. Dazu gehören insbesondere die gestützt auf diese Verordnung von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte.
Nach Absatz 2 Buchstabe a kann der Bundesrat zusätzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit festlegen. Von dieser Kompetenz kann er namentlich dann Gebrauch machen, wenn das einschlägige EU-Recht den Mitgliedstaaten Rechtsetzungsspielraum einräumt oder aber wenn es um Sicherheitsanforderungen an Lebensmittel geht, die nicht in den Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit fallen. Das in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit gelistete und in der Schweiz direkt anwendbare EU-Recht bildet jedoch die Schranke für solche Regelungen.
Buchstabe b entspricht dem bisherigen Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe d LMG und Absatz 2 Buchstabe c entspricht Artikel 7 Absatz 6 LMG.
Art. 10 Hygiene
Absatz 1 verweist auf die für das EU-Hygienerecht grundlegenden Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte, die deren Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind. Bereits der geltende Artikel 10 zur Hygiene orientiert sich an diesen Verordnungen. Dementsprechend wird es materiell nur wenige Anpassungen geben.
Die Übertragung der Kompetenzen an den Bundesrat nach Absatz 2 Buchstaben a–c ist dort von Bedeutung, wo ein gewisser Spielraum und Flexibilität bei der Umsetzung von EU-Recht besteht.
Nach Buchstabe a soll der Bundesrat Einzelheiten zur Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 regeln können, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind. Beispielsweise sind in Artikel 13 Absätze 3 und 4 der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 Bereiche aufgelistet, in welchen einzelstaatliche Vorschriften zulässig sind. Darunter fallen zum Beispiel Regelungen, mit welchen die Anwendung traditioneller Methoden bei der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln ermöglicht werden, Regelungen, welche den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung tragen