Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 740Fedlex · Erläuternder Bericht
oder Regelungen, die den Bau, die Konzeption und die Ausrüstung der Betriebe betreffen.
Einzelhandelsunternehmen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 853/2004 ausgenommen. Der Bund hat jedoch gemäss Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) 853/2004 die Kompetenz, die Einzelhandelsunternehmen den Hygienevorschriften zu unterstellen. Dem wird in Buchstabe b Rechnung getragen.
Buchstabe c entspricht dem geltenden Artikel 10 Absatz 4 LMG.
Art. 11 Melde-, Registrierungs- und Zulassungspflicht
Der Grundsatz, wonach Lebensmittelbetriebe der zuständigen Behörde zwecks Registrierung gemeldet oder aber von dieser zugelassen werden müssen, findet sich in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Absatz 1 stellt klar, dass die Meldung an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde zu erfolgen hat. Diese hat die gemeldeten Betriebe zu registrieren (Abs. 2). Auch die Zulassung von Schlachtbetrieben sowie Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, erfolgt durch die Kantone (Abs. 3).
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verweist in mehreren Absätzen auf die Regelungskompetenzen der EU-Mitgliedstaaten, von denen auch die Schweiz Gebrauch machen kann. Damit der Bundesrat die Einzelheiten des Melde- und des Zulassungsverfahrens regeln kann, werden ihm in Absatz 4 entsprechende Rechtsetzungskompetenzen eingeräumt.
Art. 12 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht
Artikel 12 VE-LMG entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 12 LMG. Neu wird in Absatz 1 auf Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verwiesen. Diese Bestimmung beinhaltet die Grundsätze, nach welchen die Kennzeichnung der Lebensmittel zu erfolgen hat. Sie soll dem Schutz der Verbraucherinteressen dienen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, einen informierten Entscheid zu treffen. Zudem sollen Praktiken des Betrugs oder der Täuschung, der Verfälschung von Lebensmitteln und alle sonstigen Praktiken, welche die Verbraucherinnen und Verbraucher irreführen können, verhindert werden.
Bezüglich der Angabe des Produktionslandes sieht Anhang I des Protokolls bei der Verordnung (EU) 1169/2011 (Ziff. 50) eine technische Anpassung vor. Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss – anders als im EU-Recht – in jedem Fall über das Produktionsland des Lebensmittels informieren (Abs. 2). In der EU gilt diese Pflicht nur dann, wenn ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre. Bei Fleisch gilt gemäss Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 1169/2011 allerdings auch in der EU, dass das Ursprungsland oder der Herkunftsort immer angegeben werden muss.