Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Die Massnahmen nach Absatz 1 können auch angeordnet werden, wenn die zuständige Vollzugsbehörde des Destinationslandes der Produkte darum ersucht, weil diese nicht dessen lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen (Abs. 2). Dies setzt jedoch voraus, dass die betreffenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände aus der Schweiz ausgeführt werden (s. Art. 27 VE-LMG). Auf Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände, die nie in die Schweiz gelangen, findet diese Bestimmung keine Anwendung. Für solche Produkte gilt jedoch Artikel 38, wenn ein Schweizer Unternehmen sie im Ausland in den Verkehr bringt.
Art. 49 Vorsorgliche Massnahmen
Vorsorgliche Massnahmen sind ein wichtiges Instrument, um den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher jederzeit zu gewährleisten. Artikel 48 dient einerseits der Umsetzung von Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 und anderseits, betreffend das Anordnen von Massnahmen bei begründetem Verdacht, der Konkretisierung von Artikel 137 Absatz 2 dieser Verordnung. Er deckt sowohl Lebensmittel wie auch Gebrauchsgegenstände ab. Inhaltlich ergeben sich gegenüber dem geltenden Recht keine Änderungen (s. Art. 36 LMG).
Art. 50 Strafanzeige
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 37 LMG).
7. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Bund
Art. 51 Ein-, Durch- und Ausfuhr
Diese Bestimmung ist identisch mit dem bisherigen Artikel 38 LMG. An der Zuständigkeitsordnung und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ändert sich nichts.
Art. 52 Einfuhrbeschränkungen
Die Kompetenz der zuständigen Vollzugsbehörde des Bundes zum Erlass von Einfuhrbeschränkungen bleibt bestehen. Werden die betreffenden Produkte vom Geltungsbereich der in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführten Erlasse erfasst, ist jedoch dafür zu sorgen, dass solche Einfuhrbeschränkungen mit diesen Erlassen vereinbar sind.
Art. 53 Forschung
Diese Bestimmung ist identisch mit Artikel 40 LMG. In diesem Bereich kommt es gegenüber heute zu keinen Änderungen.