Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 54 Vollzug in der Armee
Das LMG bezweckt unter anderem, die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, die nicht sicher sind sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen (Art. 1 Bst. a und b VE-LMG).
Angesichts der Tatsache, dass die Armee Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in beträchtlichen Mengen selbst herstellt, lagert oder verarbeitet und an die Armeeangehörigen abgibt, muss sich der Anwendungsbereich des LMG auch auf die Armee erstrecken. Die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Armee soll derjenigen im zivilen Bereich entsprechen708. Diese Regelung erfolgt unabhängig vom Protokoll zur Lebensmittelsicherheit.
Nach Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung (BV)709 hat der Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Die Gesetzgebungskompetenz schliesst auch die Befugnis mit ein, über die Ordnung des Vollzugs zu entscheiden, sofern sich die BV darüber ausschweigt. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung obliegt nach der allgemeinen Vollzugsregelung von Artikel 46 BV zwar grundsätzlich den Kantonen. Dies verbietet dem Bund jedoch nicht, für den Armeebereich Ausnahmen vorzusehen. So hat der Bund gemäss Artikel 60 Absatz 1 BV im Bereich des Militärwesens eine umfassende und ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz, die es dem Gesetzgeber auch erlaubt, für den Bereich der Armee die von der Verfassung vorgesehene allgemeine Vollzugsregelung von Artikel 46 BV anzupassen. Dabei ist der Grundsatz gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV zu berücksichtigen, wonach der Bund nur diejenigen Aufgaben übernehmen soll, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.
Bereits heute stellt Artikel 41 LMG eine gesetzliche Durchbrechung der ordentlichen, das heisst der von der Verfassung vorgesehenen kantonalen Vollzugshoheit nach Artikel 46 BV dar, soweit der Vollzug des LMG dem Bund zugewiesen wird.
Absatz 1 regelt den Grundsatz, wonach für den Vollzug in der Armee die zuständige kantonale Vollzugsbehörde herangezogen wird. Der Veterinärdienst der Armee ist für die Selbstkontrolle in der Armee besorgt. Der Vollzug durch die kantonale Vollzugsbehörde erfolgt insbesondere auch in Einrichtungen, die sich zwar in Anlagen der Armee befinden, jedoch von Zivilpersonen betrieben werden.
Absatz 2 definiert sodann die Bereiche, in denen die Armee selbst für den Vollzug sorgt und dazu die Kontrollen durchführt. Mit dieser neuen Regelung wird das geltende Recht, das immer wieder zu Auslegungsproblemen geführt hat, präzisiert.
Zu den Ausnahmen gemäss Absatz 2 gehört zunächst die Kontrolle der Wasserversorgungsanlagen der Armee. Diese erfolgt in jedem Fall durch die Armee selbst. Die Armee verfügt über die Fachkenntnisse, um die Kontrolle der Wasserversorgungsanlagen regelmässig und risikobasiert fachgerecht durchzuführen. Dadurch ist gewähr-
708 BBl 1989 I 946
709 SR 101