Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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leistet, dass das Wasser und die Wasserversorgungsanlagen den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Wasserversorgungsanlagen der Armee können sich in militärischen Anlagen mit beschränktem Zutritt im Sinne der Verordnung vom 2. Mai 1990710 über den Schutz militärischer Anlagen befinden oder zu solchen führen. Zu diesen Anlagen haben nur Personen Zutritt, welche die entsprechende Sicherheitsprüfung bestanden haben. Da eine solche Sicherheitsprüfung aufwendig ist und um den Zugang zu diesen Anlagen zu beschränken, ist es gerechtfertigt, dass die Armee in diesen wie auch in allen anderen Wasserversorgungsanlagen der Armee selber für die Kontrolle zuständig ist.
Die zweite Ausnahme betrifft alle militärischen Anlagen mit beschränktem Zutritt. Bereits in der bestehenden Regelung in der Verordnung vom 8. Dezember 1997711 über die Lebensmittelkontrolle in der Armee (VLKA) war die Armee in diesen Anlagen mit beschränktem Zutritt selbst für die Kontrolle zuständig (s. Art. 6 VLKA). Die meisten Armeeküchen werden in oberirdischen Kasernen und Truppenunterkünften oder in Anlagen ohne beschränkten Zutritt betrieben, weshalb diese Ausnahme nicht häufig zur Anwendung kommen dürfte.
Die bisherige Ausnahme hinsichtlich Küchen in nicht ortsfesten Anlagen ist nicht mehr erforderlich. Bei der Verpflegung im Feld werden heute üblicherweise in ortsfesten Küchen zubereitete Speisen ins Feld ausgeliefert und im Feld erfolgt nur die Ausgabe der Speisen. Seltener werden die Speisen im Feld zubereitet (z. B. in einem Mobilen Verpflegungssystem MVS). In beiden Fällen ist die Situation vergleichbar mit Cateringunternehmen im zivilen Bereich. Auch dort werden Mahlzeiten häufig vorgekocht und anschliessend ausgeliefert. Kocht ein Cateringunternehmen nicht an seinem Geschäftsstandort, sondern vor Ort (bspw. an einer Hochzeitsfeier), kann die Kontrolle auch an jenem temporären Standort erfolgen, sofern der Standort bekannt ist. Es bedarf daher keiner Ausnahme für diese Konstellation, da sie keine armeespezifische Besonderheit ist, sondern auch im zivilen Leben vorkommt.
Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anforderungen an die angemessene Ausbildung der Kontrollorgane, die Mindestanforderungen an die Kontrollstelle der Armee sowie das Verfahren zu regeln. Für die Organe, die in der Armee die Lebensmittelkontrolle durchführen, sollen künftig dieselben Anforderungen an die Ausbildung gelten wie für die Vollzugsorgane im zivilen Bereich. Es sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit Angestellte und Angehörige der Armee, die amtliche Vollzugsaufgaben wahrnehmen, eine den jeweiligen Aufgaben angemessene Ausbildung absolvieren und ein Fähigkeitszeugnis erlangen können. Die LMVV soll entsprechend angepasst werden. Ausserdem soll der Bundesrat die Mindestanforderungen an die Kontrollstelle innerhalb der Armee regeln. Die VLKA soll entsprechend angepasst werden.
710 SR 510.518.1
711 SR 817.45