Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 55 Aufsicht und Koordination
Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung entsprechen dem geltenden Recht (Art. 42 Abs. 1 und 2 LMG).
Bei Absatz 3 ist neu, dass der für die Aufsicht über den kantonalen Vollzug zuständigen Bundesbehörde die in den Buchstaben a–c aufgeführten Instrumente nicht mehr nur zum Zwecke der Koordination des Vollzugs zur Verfügung stehen, sondern auch unabhängig davon. Dies ist deshalb wichtig, weil die internationalen Verflechtungen der Schweiz diesbezüglich mehr Flexibilität erfordern. So beschränken sich beispielsweise betrügerische oder irreführende Praktiken heute vielfach nicht nur auf einen Kanton, sondern erstrecken sich über die ganze Schweiz oder haben gar einen internationalen Hintergrund. Damit der Bund seinen Auftrag zur Lenkung des Vollzugs wahrnehmen kann, soll er in solchen Fällen die Kantone anweisen können, bestimmte Massnahmen zu treffen. Dies ermöglicht ihm unter anderem, Vorermittlungen beim Verdacht auf betrügerische oder irreführende Praktiken zu koordinieren und gezielt konkrete Massnahmen anzuordnen. Flexibilität braucht es ebenfalls, wenn der Bund an internationalen Programmen teilnehmen will und dies voraussetzt, dass gewisse Produkte gezielt beprobt und untersucht werden.
Die Absätze 4 und 5 entsprechen dem geltenden Recht (Art. 42 Abs. 4 und 5 LMG).
Art. 56 Nationale Referenzlaboratorien
Diese Bestimmung lehnt sich an den bestehenden Artikel 43 LMG an, berücksichtigt aber neu die direkte Anwendung der Artikel 92 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände. Der Bund erhält den Auftrag, nationale Referenzlaboratorien zu betreiben. Ziel dieser Laboratorien soll die Unterstützung der Vollzugsbehörden zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung sein (Abs. 1). Zudem wird dadurch Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 umgesetzt, der verlangt, dass die EU-Mitgliedstaaten – und mit Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit auch die Schweiz – für jedes gemäss Artikel 93 Absatz 1 dieser Verordnung benannte Referenzlaboratorium der EU ein oder mehrere nationale Referenzlaboratorien benennen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 43 Absatz 2 LMG. Auf den Verweis auf das öffentliche Beschaffungsrecht wird verzichtet, weil dessen Anwendung einer Selbstverständlichkeit gleichkommt, die nicht explizit erwähnt werden muss.
Weil sich diese Bestimmung sowohl auf Lebensmittel wie auch auf alle Gebrauchsgegenstände bezieht, muss der Bundesrat die Kompetenz haben, die Zuständigkeitsbereiche dieser Laboratorien zu regeln, die Anforderungen an diese sowie deren Aufgaben festzulegen. Bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen wird diese Regelungskompetenz durch die Vorgaben der Artikel 100 und 101 der Verordnung (EU) 2017/625 eingeschränkt (Abs. 3).
Bei den übrigen Gebrauchsgegenständen werden die grundlegenden Anforderungen in Absatz 4 unter den Buchstaben a–c aufgelistet. Sie entsprechen denjenigen des bisherigen Rechts (s. Art. 43 Abs. 4 LMG).