Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/51: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) · 13 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
LSV Ergebnisbericht
die Revision im Grundsatz, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die mangelnde Präzision im Revisionsentwurf gelöst wird, insbesondere hinsichtlich der neuen Begriffe in Artikel 29. Sie fordern dazu auch die Erarbeitung von Vollzugshilfen.
Die Umwelt- und Gesundheitsverbände (darunter VCS, Greenpeace, Lärmliga, WWF, Koalition Luftverkehr Umwelt und Gesundheit (KLUG)) bewerten die Gesamtvorlage eher ablehnend, da sie eine spürbare Schwächung des Lärmschutzes und einen Anstieg der Lärmbelastung für die Bevölkerung befürchten. Die Revision erlaube den Bau in stark lärmbelasteten Gebieten anstatt Grenzwerte einzuhalten. Dies widerspreche dem Vorsorgeprinzip und dem Verursacherprinzip.
Die Wirtschaftsverbände (darunter Schweizerischer Baumeisterverband (SBV), Schweizerischer Gewerbeverband (SGV), Entwicklung Schweiz, economiesuisse, Centre Patronal, Interessengemeinschaft privater professioneller Bauherren (IPB)) lehnen die Vorlage mehrheitlich ab. Sie bemängeln, dass die LSV über die gesetzlichen Grundlagen des revUSG hinausgeht und unnötige Kosten und Hürden schafft.
Weitere Stellungnehmende zeigen eine gemischte Haltung, wobei die Kritik oft auf Fluglärm, fehlende Ausnahmebestimmungen und fehlende Konkretisierung im Zusammenhang mit Massnahmen abzielt.
3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln
3.2.1 Art. 29
Der Artikel konkretisiert die Bestimmungen nach Art. 24 revUSG zur Ausscheidung von Bauzonen und Änderung von Nutzungsplänen in lärmbelasteten Gebieten.
Abs. 1 Einhaltung der Belastungsgrenzwerte
Verbindlichkeit von Massnahmen: Der Entwurf von Art. 29 Abs. 1 verwendet die Formulierung «können (…) Massnahmen getroffen werden». Die Stellungnehmenden (darunter Kantone, KVU, KPK, Cercle Bruit, EKLB, Stadt Zürich) fordern, das Wort «können» durch «müssen» zu ersetzen und klarzustellen, dass Massnahmen zur Einhaltung der Belastungsgrenzwerte geprüft und getroffen werden müssen, soweit dies verhältnismässig ist. Diese Korrektur soll verhindern, dass Freiwilligkeit suggeriert wird, bevor die Beurteilung nach Art. 24 Abs. 3 revUSG zur Anwendung kommt.
Sie fordern weiter eine Präzisierung gemäss Art. 24 Abs. 2 revUSG, wonach sich der Absatz nur auf Nutzungsplanänderungen «mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll» bezieht.
Kostenbegrenzung: SBV, SGV, economiesuisse und swissmem fordern, die Kosten für die Schalldämmung der Aussenbauteile zu begrenzen.
Abs. 2 Freiräume zur Erholung