Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/51: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) · 13 Seiten
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LSV Ergebnisbericht
und Umweltverbände fordern eine Konkretisierung, welche Lüftungs-/Kühlsysteme zulässig sind (z. B. passive Systeme bevorzugen, energieintensive Klima-Split-Geräte und Systeme mit Aussenluftdurchlässen ausschliessen).
Fenster: Kantone, KVU, Stadt Zürich, SVBK, EKLB und Cercle Bruit fordern, Anforderungen an Fenster nach Art. 22 Abs. 2 revUSG festzulegen. Diese Fenster müssen öffenbar sein, direkt ins Freie führen und eine ausreichende Fläche (oft 5 % der Bodenfläche des Raumes) für einen natürlichen Luftwechsel gewährleisten. SGA-SSA fordert, dass mindestens 20 % der Fensterfläche öffenbar sein müssen.
Abs. 2 Ausnahmen bei Fluglärm und grossen Wohnüberbauungen
Grosse Wohnüberbauung: Kantone, Cercle Bruit und WBG fordern eine Präzisierung, ab wann eine Wohnüberbauung als «gross» gilt. Ohne Definition (z. B. Mindestanzahl Wohneinheiten) sei keine schweizweit einheitliche Anwendung möglich.
Ausnahmen bei grossen Wohnüberbauungen: Die Begrenzung der Ausnahmen auf zehn Prozent der Wohneinheiten wird von den Immobilienverbänden als zu restriktiv abgelehnt. Sie fordern eine Erhöhung auf 20 % (Centre Patronal, Chambre genevoise immobilière (CGI), USPI), 33 % (Entwicklung Schweiz) und 50 % (IPB).
Fluglärm: Im Zusammenhang mit Fluglärm herrscht unter den Stellungnehmenden (insbesondere auch ZH) Unsicherheit über das Verhältnis von Art. 22 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 3 revUSG. AEROSUISSE, SWISS, Flughafen Zürich verlangen eine Präzisierung, da unklar ist, ob die kontrollierte Wohnraumlüftung/Kühlung einen Rechtsanspruch auf das Bauen (auch über Alarmgrenzwerten) gewährt. Sie fordern eine Lex specialis für Fluglärm in der nächsten USG-Revision. Entwicklung Schweiz und IBP fordern, dass bei Einbau einer kontrollierten Wohnraumlüftung/Kühlung in jedem Fall gebaut werden kann. Auch soll die Zustimmung des Kantons entfallen (economiesuisse und swissmem). Umweltverbände fordern hingegen, dass bei Fluglärm eine kontrollierte Wohnraumlüftung/Kühlung zwingend bei jeder Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (nicht nur bei Ausnahmen) einzubauen ist, da Massnahmen an der Quelle in der Regel nicht möglich sind.
Grundbucheintrag: Bei Gewährung einer Ausnahme sollte im Grundbuch der Grund der Ausnahme vermerkt werden (Flughafen Zürich, aerosuisse, aviationsuisse und weitere Stellungnehmende).
3.2.4 Art. 31a (Aufhebung)
Artikel 31a mit besonderen Bestimmungen bei Flughäfen mit Verkehr von Grossflugzeugen soll ersatzlos aufgehoben werden.
Die GRÜNEN und Umweltverbände äussern die Sorge, dass die ersatzlose Aufhebung zu einer Fehlinterpretation führen könnte, dass das Nachtflugverbot nicht mehr gelte. Daher soll das Nachtflugverbot in Art. 31 LSV erneut festgehalten werden.