Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/51: Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) · 13 Seiten

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LSV Ergebnisbericht

umgesetzt werden. Diese Pflicht soll in die Verordnung aufgenommen werden, damit die Vollzugsbehörde die Verhältnismässigkeit prüfen kann.

Planrechtliche Sicherung: Kantone, KVU, KPK, Stadt Zürich und Stellungnehmende aus der Planung verlangen, die raumplanerische Sicherung der Massnahmen zu präzisieren (Verbindlichkeit, raumplanerische Instrumente, Handlungsebene, Stufengerechtigkeit). Massnahmen an Strassenverkehrsanlagen (z. B. Temporeduktion, lärmarme Beläge) liegen oft in der Kompetenz von Kanton oder Bund.

Unbestimmte Begriffe: Der Begriff «Störung des Wohlbefindens» ist zu vage und es fehlt eine Mindestvorgabe, wie gross die Minderung der Störwirkung ausfallen soll (Kantone, KVU, Stadt Zürich, Cercle Bruit). SVP fordert die ersatzlose Streichung des Absatzes, da die verwendeten Begriffe willkürliche Auslegungen ermöglichen.

3.2.2 Art. 30 (Aufhebung)

Der Aufhebung der Vorschriften für die Erschliessung von Bauzonen infolge revUSG wird zugestimmt.

Fluglärm: Für den Fall, dass Art. 22 Abs. 2 revUSG sich nicht auf Fluglärm bezieht, fordern Flughafen Zürich, AEROSUISSE, SWISS sowie swissmem und economiesuisse einen neuen Art. 30. Dieser soll Gebiete im Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt bezeichnen, in denen ein überwiegendes Interesse an Siedlungsentwicklung nach innen ausgewiesen ist. In diesen Gebieten sollen die Werte der Empfindlichkeitsstufe III (ES III) gelten und in den Wohnungen sollen eine kontrollierte Wohnraumlüftung sowie ein Kühlsystem obligatorisch eingebaut werden.

3.2.3 Art. 31

Der Artikel konkretisiert die Bestimmungen nach Art. 22 revUSG für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten.

Abs. 1bis Kontrollierte Wohnraumlüftungen und Kühlsysteme

Stand der Technik: Kantone, KVU, Stadt Zürich, Umweltverbände und weitere Stellungnehmende fordern, explizit festzuhalten, dass die Lüftungs-/Kühlsysteme dem Stand der Technik entsprechen müssen.

Angemessenes Raumklima: Der Begriff ist nicht ausreichend definiert. Es wird eine Präzisierung anhand anerkannter Normen (z. B. SIA 181, SIA 382/1, Minergie-Standards) in der Verordnung oder in Vollzugshilfen gefordert (Kantone, KVU, Minergie, GebäudeKlima Schweiz (GKS), SIA, Schweizerische Gesellschaft für Akustik (SGA-SSA), Umweltverbände, Stellungnehmende aus der Planung und weitere Stellungnehmende).

Ungeeignete Lüftungs-/Kühlsysteme: Konferenz der Gebäudetechnik-Verbände (KGTV), Minergie, suissetec und Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) sowie Immobilienverbände