Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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des physischen Identitätsdokuments. Tatsächlich enthält die E-ID Informationen, die der Pass, der Personalausweis oder die Aufenthaltsgenehmigung nicht enthalten, insbesondere die AHV-Nummer (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe i, BGEID). Es wäre unverhältnismässig und im Widerspruch zu Artikel 6 DSG, von der Person, die sich mit einer E-ID identifiziert, diese Information zu verlangen, wenn sie dies mit einem physischen Identitätsdokument nicht hätte tun müssen.

Darüber hinaus müssen die für die Prüfung der Authentizität und Integrität erforderlichen Daten wie die elektronische Unterschrift (Artikel 5 Absatz 2 BGEID) ebenfalls erfasst werden. Tatsächlich ist ein Anbieter oder Verkäufer nicht verpflichtet, ein Identitätsdokument gründlich zu prüfen, um dessen Authentizität zu bestätigen, sondern muss das vorgelegte Dokument nur dann akzeptieren, wenn dessen Authentizität plausibel erscheint.26 Ein nur oberflächlicher Kontrollmechanismus ist erforderlich. Bei der E-ID würde das Fehlen jeglicher Kontrolle es jedoch ermöglichen, fehlerhafte Daten zu registrieren oder ein Foto einer anderen Person bei einem Anbieter oder Verkäufer, der nicht genau hinsehen würde, vorzulegen. Darüber hinaus wird die Produktion dieser Verifizierungsdaten voraussichtlich schnell erfolgen, sodass ihre Erhebung und Übermittlung nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen sollte als bei einem physischen Dokument.

Absatz 5 enthält die Regelung des zweiten Satzes des früheren Absatzes 4 mit den Anpassungen durch die E-ID. Um die Lesbarkeit zu verbessern, wurde ein neuer Absatz 5 eingeführt. Hinsichtlich der erhobenen Daten wurde der Verweis auf die betroffenen Absätze daher um Absatz 4 ergänzt. Die Frist für die Übermittlung der Daten vom Verkäufer an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bleibt unverändert (drei Tage).

4.8 Postverordnung vom 29. August 201227

Art. 35e Abs. 2 Bst. c und Abs. 3

Die Nutzerinnen und Nutzer des hybriden Zustellsystems, namentlich Absenderinnen und Absender sowie Empfängerinnen und Empfänger, müssen sich gegenüber der Post identifizieren und authentifizieren (Absatz 1). Für die Identifikation der Personen kann nach Buchstabe c die E-ID verwendet werden. Damit wird präzisiert, dass als elektronischer Identitätsnachweis im Rahmen der Grundversorgung die E-ID zur Anwendung kommt. Mit der E-ID erübrigt sich sodann, dass die Eidgenössische Postkommission bestimmen muss, welche elektronischen Identitätsnachweise zur Identifikation der Nutzerinnen und Nutzer eingesetzt werden können (Absatz 3).

26 Siehe den oben genannten erläuternden Bericht, Art. 20a, S. 20 ff.

27 SR 783.01