Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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die in den Registern enthaltenen Daten sicherzustellen. Die Nachvollziehbarkeit der einmal registrierten Daten ist für die Sicherstellung der Integrität, Authentizität und Beweiskraft der Daten von zentraler Bedeutung. Insbesondere muss in Rechtsstreitigkeiten nachvollzogen werden können, zu welchem Zeitpunkt welche Daten publiziert waren. Entsprechend ist die Aufbewahrung von Daten nach einer Anpassung des Eintrags im Basisregister massgeblich für die Rechtssicherheit. Die Frist von zehn Jahren entspricht dabei der allgemeinen Aufbewahrungsfrist im Geschäftsverkehr. Diese Daten sind allerdings nicht öffentlich zugänglich.

Der Bund bewahrt diese Daten auch nach Ablauf dieser zehn Jahre auf, sofern dies für die Sicherstellung einer sicheren Verwendung elektronischer Nachweise notwendig ist. Er kann in diesem Fall einzelne Daten oder den gesamten Eintrag aus dem Basisregister löschen. Diese Frist ist notwendig, damit die Rückerverfolgbarkeit, die nachträgliche Identifikation einer ehemals im Basisregister eingetragenen Ausstellerin oder Verifikatorin sowie eine sichere und vertrauensbildende Verwendung von elektronischen Nachweisen rückwirkend prüfbar bleibt.

3. Abschnitt: Vertrauensregister

Art. 8 Inhalt

Absatz 1

Das BIT stellt ein öffentlich zugängliches System zur Verfügung, das Daten für die Verifizierung der Identität von Ausstellerinnen und Verifikatorinnen und für die sichere Verwendung elektronischer Nachweise enthält (Vertrauensregister). Das Vertrauensregister ermöglicht es vom Bund geprüfte Informationen über die Identität der am System angeschlossenen Teilnehmenden abzurufen. Beispielsweise wird die Zusammengehörigkeit von Identifikator und öffentlichem Schlüssel zu fedpol bestätigt. Die Anwendung zur Vorweisung und Speicherung von elektronischen Nachweisen zeigt grundsätzlich bei einer Transaktion (Ausstellungsanfrage oder Verifikationsabfrage) Informationen aus dem Vertrauensregister dar. Am System angeschlossene Teilnehmende können jederzeit frei entscheiden, ob sie das Vertrauensregister aufrufen möchten.

Wenn ein bestätigter Identifikator im Vertrauensregister abgerufen wird, werden der im Basisregister eingetragene Identifikator und der Name oder die Firma der Ausstellerin oder Verifikatorin angezeigt, zusammen mit der Angabe, ob es sich um eine Behörde oder eine öffentliche Stelle handelt. Ist die eingetragene Ausstellerin oder Verifikatorin eine juristische Person, dann sind zudem die UID sowie allenfalls weitere Einträge in anderen Registern ersichtlich, wie z. B. ein Handelsregistereintrag. Das Vertrauensregister enthält ferner auch allfällige Informationen darüber, welche elektronischen Nachweise von Behörden oder Stellen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, ausgestellt oder überprüft werden dürfen (Artikel 13).