Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 45 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 VVEA

- Priorisierung der Vergärung vor einer Kompostierung (TG)

- Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 200 m² sollen von der Pflicht zur Separatsammlung biogener Abfälle ausgenommen werden (SRF)

Zwei Stellungnahmen lehnen den Artikel in dieser Form mit den folgenden Begründungen voll- ständig ab (Köniz, SVP):

- Gemeinden sollen frei entscheiden können und die Eigenkompostierung sollte als gleichwertige Alternative anerkannt werden (SVP)

- Separatsammlung bringt grosse betriebliche Herausforderungen und erforderliche An- passungen der Infrastruktur mit sich. Fremdstoffausschleusung ist nicht immer umsetz- bar (Köniz)

Art. 14a Abs. 2 «Holzabfälle»

Insgesamt 13 Vernehmlassungsteilnehmende befürworten die vorgeschlagene Bestimmung in Artikel 14a Absatz 2 VVEA. Davon stimmen 12 ohne Anpassungsbedarf zu (BL, enevi, JU, KVU, Satom, SG, SO, swisscleantech, VD, VfA, VSMR, ZAR). In einer Stellungnahme wird die Bestimmung grundsätzlich befürwortet, jedoch wird eine Angleichung der Begriffe in der VVEA an die LRV empfohlen (UR).

Es gibt keine ablehnenden Stellungnahmen zu diesem Absatz.

Art. 22 Abs. 2 «Strassenwischgut»

Insgesamt 16 Vernehmlassungsteilnehmende befürworten die vorgeschlagene Bestimmung in Art. 22 Abs. 2 VVEA ohne Anpassungsbedarf (BL, enevi, JU, KVU, Satom, SG, SO, SSV, swisscleantech, Thun, UR, VD, VfA, VSMR, ZAR, SARS).

Niemand der Vernehmlassungsteilnehmenden lehnt den Artikel ab.

Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz «Rohmaterial / Brennstoff»

Insgesamt 19 Vernehmlassungsteilnehmende befürworten die vorgeschlagene Bestimmung ohne Anpassungsbedarf (BL, enevi, JU, KVU, REAL, Satom, SARS, SG, SO, SSZ (Swiss- Zinc), SSV, swisscleantech, Thun, UR, VD, VfA, VSMR, ZAR, Zeba).

6 Stellungnahmen lehnen den Artikel in dieser Form mit der Begründung ab, dass damit die stofflich-energetische Nutzung in der Zementindustrie verhindert würde (cemsuisse, econo- miesuisse, sgv, VBKS) und das Verbot der Verwendung von Abfällen als Brennstoff wider- sprüchlich sei (APEC, EL).

Art. 31 Bst. c «Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen»

Insgesamt 32 Vernehmlassungsteilnehmende befürworten die vorgeschlagene Bestimmung. Davon stimmen 11 ohne Anpassungsbedarf zu (enevi, Satom, SARS, SSV, SwissZinc, swisscleantech, Thun, VD, VfA, VSMR, ZAR). In 21 Stellungnahmen wird die Bestimmung mit Anpassungsbedarf befürwortet (AR, AG, BE, BL, BS, cemsuisse, economiesuisse, FR, JU, KVU, LU, NW, SG, SGV, SO, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH). Die wichtigsten Anpassungs- und Ergänzungsvorschläge betreffen folgende Aspekte:

- Die Vorgabe zur Energieeffizienz sollte für alle thermischen und energetischen Ver- wertungsanlagen wie bspw. Altholzverbrennungen gelten. Insbesondere neue Anlagen sind energetisch optimiert zu betreiben (AG, AR, BE, BL, BS, JU, KVU, LU, NW, SG, SO, TG, UR, VS, ZG, ZH).

- Vor Erweiterungen von KVA-Kapazitäten sollen zunächst die bestehenden Mitverwer- tungsmöglichkeiten in allen industriellen thermischen Anlagen der Privatwirtschaft voll ausgeschöpft werden (cemsuisse, economiesuisse, sgv).

- Die zur Abscheidung von CO2 aus den Abgasen verwendete Energie darf nicht als Nutzung ausserhalb der Anlage angesehen werden (FR, TI).

Niemand der Vernehmlassungsteilnehmenden lehnt den Artikel vollständig ab.