Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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haben. Die Kontingentseinheit soll künftig wiederum an die Person und nicht – wie heute – an das Objekt (d.h. die Ferienwohnung) geknüpft werden. Über die Kontingente soll eine direkte Steuerung der jährlichen Anzahl Ferienwohnungserwerbe durch Personen im Ausland möglich sein.

Dementsprechend sollen insbesondere Erwerbe von Ferienwohnungen unter Personen im Ausland wieder den kantonalen Bewilligungskontingenten angerechnet werden (geltender Art. 9 Abs. 4 Bst. a BewG). Heute entfällt die Anrechnung, wenn bereits der Veräusserin oder dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung bewilligt wurde. Auch die Bewilligung für eine durch Notlage bedingte Veräusserung nach Artikel 8 Absatz 3 BewG soll wieder dem Kontingent für Ferienwohnungen angerechnet werden (geltender Art. 9 Abs. 4 Bst. b BewG). Sind die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 3 BewG erfüllt, besteht ein Anspruch auf die Bewilligung eines solchen Erwerbs. Da diese Erwerbe künftig auch wieder dem Bewilligungskontingent angerechnet werden sollen, müssen für diejenigen Kantone, die heute den kantonalen Bewilligungsgrund für den Erwerb von Ferienwohnungen nicht vorsehen, Kontingentseinheiten für solche Härtefälle reserviert werden. Vor der Gesetzeslockerung von 2002 wurden für sogenannte «Härtefall-Bewilligungen» 35 Einheiten reserviert.45 Bei der Revision der Ausführungsbestimmungen in der BewV wird zu prüfen sein, wie viele Einheiten für solche Fälle reserviert werden sollen. Diejenigen Kantone, welche ein jährliches Bewilligungskontingent zugesprochen erhalten, haben für solche zu erwartende Fälle selbst vorzusorgen und eine gewisse Reserve an Einheiten für Härtefall-Bewilligungen zurückzubehalten. Ebenfalls rückgängig gemacht werden soll die Lockerung in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c BewG. Diese bezieht sich insbesondere auf die so genannten «Timesharing»-Modelle, die den Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Ferienwohnung im Zusammenhang mit einem zeitlich begrenzten Nutzungsrecht zum Gegenstand haben. An das Kontingent wird heute lediglich die erste Bewilligung angerechnet. Jeder weitere Erwerb von Miteigentumsanteilen an derselben Wohnung ist zwar weiterhin bewilligungspflichtig, wird aber nicht mehr dem Kontingent belastet.

Eine Ausnahme von der Anrechnung an das Kontingent soll nach Absatz 4 künftig nur noch gelten, wenn der erwerbenden Person bereits vorgängig und mit Bezug auf dasselbe Grundstück der Erwerb anderer Rechte bewilligt worden ist und dementsprechend bereits eine Anrechnung an das Kontingent stattgefunden hat. Zu denken ist an Fälle, bei welchen eine Person im Ausland zunächst ein Kaufsrecht an einer Ferienwohnung begründet. Bei der Begründung eines Kaufsrechts handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Erwerbstatbestand (Art. 4 Abs. 1 Bst. f BewG). Das heisst, dass eine Person im Ausland dafür eine Bewilligung benötigt und der Erwerb dem Bewilligungskontingent anzurechnen ist.46 Bei der Ausübung des Kaufsrechts, welche ebenfalls einen bewilligungspflichtigen Erwerb eines Grundstücks im Sinne des BewG darstellt (Art. 4 Abs. 1 Bst. f BewG), soll für dieselbe Person für den Erwerb weiterer Rechte an derselben Ferienwohnung nicht noch einmal eine Kontingentseinheit verbraucht

45 BBl 2002 1052, 1059

46 Vgl. dazu Urteil 100.2016.338 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2017, E. 4.3.