Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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Um die Entwicklung der Ferienwohnungserwerbe in den letzten zehn Jahren besser abzubilden und dem Anliegen der Vorlage (d.h. einen Beitrag zur Entspannung des Wohnungsmarkts zu leisten) gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, das Maximum der gesamtschweizerischen Höchstzahl in Absatz 2 um die Hälfte auf 750 Einheiten zu kürzen. Zudem sollen von dieser Höchstzahl 150 Einheiten für diejenigen Kantone reserviert werden, welche den kantonalen Bewilligungsgrund für den Erwerb von Ferienwohnungen (Art. 9 Abs. 2 BewG) für sich (noch) nicht vorgesehen haben. Aus dieser Reserve von Kontingentseinheiten sollen diesen Kantonen Einheiten für Härtefall-Bewilligungen nach Artikel 8 Absatz 3 BewG zur Verfügung gestellt werden (vgl. Erläuterung zu Art. 9 Abs. 4 VE-BewG oben). Und natürlich auch Einheiten für Erwerbe von Ferienwohnungen, sollten eine oder mehrere dieser Kantone den Bewilligungsgrund der Ferienwohnung inskünftig für sich vorsehen. Im letzteren Fall würde sich die Reserve von 150 dann jeweils entsprechend reduzieren (Absatz 2bis). Sollte die Reserve irgendwann nicht mehr ausreichen, um das Bedürfnis an Kontingentseinheiten neu dazukommender Kantone zu decken, müsste der Bundesrat die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente dannzumal innerhalb der maximalen zulässigen Höchstzahl neu bemessen. Die restlichen maximal zur Verfügung stehenden 600 Einheiten (750 Einheiten minus Reserve von 150 Einheiten) sollen auf die Kantone, die den Bewilligungsgrund der Ferienwohnung für sich vorsehen (aktuell 17 Kantone), verteilt werden.

Sollte es zur hier vorgeschlagenen Änderung kommen, wird der Bundesrat den Kantonen bei der Revision der BewV maximal 600 Kontingentseinheiten zuteilen können. Damit wird das (ohne Reserven effektiv verfügbare) gesamtschweizerische Kontingent von heute 1500 um 60 Prozent auf 600 gekürzt. Schweizweit wurden von 2016 bis 2025 pro Jahr durchschnittlich rund 796 Bewilligungen für den Erwerb von Ferienwohnungen (Erwerbe unter Personen im Ausland inbegriffen) erlassen. Bei einer neuen Höchstzahl von 600 stünden den Kantonen insgesamt also rund ein Viertel weniger Einheiten zur Verfügung als sie in den letzten zehn Jahren pro Jahr durchschnittlich verbraucht hätten, hätte man Erwerbe unter Personen im Ausland untereinander auch an das Kontingent angerechnet (3/4 von 796 entsprechen rund 600). Mit Blick auf das Ziel der Vorlage erscheint eine solche Kürzung des Kontingents als notwendig und gerechtfertigt.

Eine Verteilung der 600 Einheiten würde gestützt auf den aktuellen Verteilschlüssel zu folgender neuen Verteilung führen: