Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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son durchschnittlich maximal 40 m2 Nettowohnfläche aufweisen dürfen. Falls sich mehrere Personen eine Unterkunft teilen, sind pro Person im Durchschnitt maximal 35 m2 Nettowohnfläche erlaubt. Falls Angestellte auch Wohnraum für ihre Familienangehörigen (Kernfamilie bestehend aus Ehegatte oder Ehegattin bzw. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner sowie eigene Kinder) benötigen, welche mit ihnen in die Schweiz ziehen, damit sie hier in einem Hotelbetrieb arbeiten können, wird dies bei der Grösse der zulässigen Wohnung angemessen zu berücksichtigen sein.

Buchstabe c: Wird unüberbautes Land zur Erstellung von Personalwohnungen erworben, darf die Fläche des Grundstücks nicht grösser sein, als es der Verwendungszweck, nämlich die Erstellung von Unterkünften für das Personal, erfordert. Die Erwerberin oder der Erwerber soll das Grundstück mit der Überbauung derjenigen Personalwohnungen, welche sie oder er nach Artikel 6b VE-BewG bewilligungsfrei erwerben oder erstellen darf, sinnvoll nützen. Es darf nur so viel Fläche erworben werden, wie für die Erstellung von Personalwohnungen notwendig ist. Es geht nicht an, dass unter Berufung auf die Ausnahme von Artikel 6a VE-BewG unüberbautes Land erworben und gehortet und letztendlich damit spekuliert wird. Als zulässige Landreserve, welche die Erwerberin oder der Erwerber für einen mittel- oder langfristigen Ausbau der Hotelbetriebsstätte oder der Personalunterkünfte erwerben darf, wird ein Drittel der Gesamtfläche des Grundstücks erachtet.

Absatz 2 soll regeln, wie viele Personalwohnungen eine Hotelbetriebsstätte erwerben darf. Die Kopplung an die Anzahl der Gästebette (z. B. bis zu 10 Gästebetten sind Personalwohnungen für maximal 3 Personen erlaubt), die Sternekategorie des Hotels oder die Anzahl Personal werden bei der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen zu prüfen sein. [Alternativ dazu wird zu prüfen sein, ob die Anzahl der Personalwohnungen, welche ohne Bewilligung erworben werden dürfen, prozentual im Verhältnis zur Anzahl sämtlicher Angestellten festzulegen ist (z. B. Beschränkung auf Unterkünfte für 2/3 des Personals). Hotelbetriebe müssen kaum für sämtliche Angestellten Unterkünfte bereitstellen. Einige Angestellte werden über eine eigene Unterkunft verfügen.]

Soweit die Kantone die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nicht übernehmen, ist der Erwerb von Personalwohnungen durch Hotelbetriebsstätten (wie generell für Betriebsstätten) weiterhin nur gemäss der (strengen) bundesgerichtlichen Praxis zulässig. Danach können die Erwerberinnen oder Erwerber von Hotelbetriebsstätten nur dann Personalwohnungen bewilligungsfrei miterwerben (d. h. nur gleichzeitig), wenn der Erwerb von Wohnungen für das Personal betriebsnotwendig ist (vgl. oben Ziff. 1.1.2.1). Die Betriebsnotwendigkeit einer Personalunterkunft ist gegeben, sofern sie «für den Betrieb des Unternehmens oder die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit notwendig»42 ist. Dient die Wohnung beispielsweise einer Technikerin oder einem Techniker, deren oder dessen ständige oder fast ständige Anwesenheit in der Nähe des Betriebs

42 Urteil des Bundesgerichts 2C_325/2022 vom 21. Dezember 2023 mit weiteren Verweisen.