Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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Bewilligung oder Feststellungsverfügung einzuholen oder eine allfällige Nichtbewilligungspflicht anderweitig nachzuweisen. Damit die zuständigen Behörden einfach Kenntnis vom Wegzug der Erwerberin oder des Erwerbers erlangen können, wird die Einführung einer Meldepflicht der Einwohnerkontrolle vorgeschlagen (vgl. Art. 24a VE-BewG).
Infolge der Wiederunterstellung des Erwerbs von Hauptwohnungen unter die Bewilligungspflicht drängt sich auch eine Revision der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in der BewV auf (vgl. bereits Ziff. 2.4 oben). Teilweise wird diese Revision rein redaktioneller Natur sein und in der Anpassung von Verweisnormen bestehen (insbes. Art. 5 Abs. 1, Art. 8 BewV). Teilweise werden sich aber auch inhaltliche Anpassungen in der Stossrichtung dieser Vorlage aufdrängen. So werden auf Verordnungsstufe namentlich folgende Konkretisierungen zu prüfen sein:
- Wiedereinführung von Beschränkungen bei der Nettowohnfläche (vor der Revision vom 10. September 1997 bei 200 m2) und – bei Wohnungen, die nicht im Stockwerkeigentum stehen – der Gesamtfläche des Grundstücks (vor der Revision vom 10. September 1997 bei 1000 m2) (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 BewV von 1985);
- Ergänzung des Katalogs der mindestens zu erlassenden Auflagen in Artikel 11 Absatz 2 BewV (vgl. dazu z. B. Art. 11 Abs. 2 Bst. e BewV von 1985) – eventuell wird aber das neu vorgeschlagene Vorgehen nach Artikel 27 VE-BewG bereits ausreichen, um die Wiederveräusserungspflicht durchzusetzen;
- Anpassungen bei der Verweisung von Erwerberinnen und Erwerbern durch das Grundbuchamt, das Handelsregisteramt sowie durch die Steigerungsbehörde an die Bewilligungsbehörde. Da der Erwerb einer Hauptwohnung durch eine Person im Ausland neu einer Bewilligung bedürfen wird, muss jeder dieser Erwerbe an die zuständige Bewilligungsbehörde verwiesen werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 3, 18a Abs. 2 BewV);
- Allfällige Konkretisierung der Erfordernisse für den Nachweis des tatsächlichen Wohnsitzes in der Schweiz. Dies im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung und zwecks Verhinderung von Umgehungen des BewG durch Begründung kurzfristiger «Scheinwohnsitze» zum bewilligungsfreien Erwerb von Grundstücken.
In Absatz 3 wird der dritte Satz wieder ergänzt, welcher mit der im Jahre 2002 vorgenommenen Lockerung im Zusammenhang mit der Anrechnung von Bewilligungen an die kantonalen Bewilligungskontingente gestrichen wurde (vgl. dazu die folgenden Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 4 VE-BewG).
Artikel 9 Absatz 4
Die mit der Gesetzesrevision im Jahre 2002 bei Ferienwohnungen vorgenommenen Lockerungen bei der Anrechnung von Erwerben an die kantonalen Bewilligungskontingente sollen rückgängig gemacht und damit gelöscht werden. Wie vor der Lockerung im Jahre 2002 soll neu möglichst jede bewilligungspflichtige Übertragung einer Ferienwohnung auf eine Person im Ausland die Anrechnung auf das Kontingent zur Folge