Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Objekten mit zwei Wohneinheiten können sich teils aber komplexe Fragen zur Verhältnismässigkeit solcher Auflagen stellen. Um den einheitlichen Vollzug des BewG und die Rechtssicherheit zu stärken, soll die Voraussetzung, wonach die Hauptwohnung nur aus einer einzigen Wohneinheit bestehen darf, neu als Bewilligungsvoraussetzung im Gesetz statuiert werden. Damit soll bereits aus dem Gesetzestext für die Rechtsunterworfenen (und die Vollzugsbehörden) klar hervorgehen, dass der Erwerb eines Objekts mit mehreren in sich abgeschlossenen Wohneinheiten unter dem Titel einer Hauptwohnung nur bewilligt werden darf, wenn sich der Erwerb auf eine Wohneinheit beschränkt (z.B. durch die vorgängige Abtrennung der übrigen Wohneinheiten mittels Begründung von Stockwerkeigentum und des Erwerbs nur einer Einheit) oder die verschiedenen Einheiten baulich (und ggfs. auch grundbuchlich) miteinander zu einer einzigen Wohneinheit verbunden werden. Die Verbindung muss dabei von dauerhafter Natur sein und nicht leicht wieder rückgängig gemacht werden können. Der Durchbruch von Wänden unter gleichzeitigem Einbau von Türen genügt für sich allein nicht. Auch Räumlichkeiten zur Unterbringung von Gästen oder Hauspersonal müssen mit der Hauptwohnung verbunden sein und dürfen für sich keine eigene Wohneinheit bilden.
Mit Absatz 1biswird wiederum die Pflicht eingeführt, das als Hauptwohnung genutzte Grundstück innert zwei Jahren zu veräussern, wenn dieses von der erwerbenden Person nicht mehr als solches benutzt wird, namentlich weil sie ihren Hauptwohnsitz ins Ausland, in eine andere Gemeinde in der Schweiz oder in eine andere Wohnung in derselben Gemeinde verlegt. Dies rechtfertigt sich, weil der Erwerb der Hauptwohnung nur deshalb bewilligt wurde, weil die Erwerberin oder der Erwerber beim Erwerb in Aussicht gestellt hatte, das Grundstück als ihre oder seine Hauptwohnung zu nutzen. Bei einer allfälligen Umnutzung überwiegt aber wiederum das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Überfremdung des einheimischen Bodens (Art. 1 BewG), was es rechtfertigt, bei Wegfall der versprochenen Nutzungsart die Wiederveräusserung zu verlangen. Mit der Veräusserungspflicht werden auch Umgehungen des Gesetzes verhindert, bei welchen Personen im Ausland den Wohnsitz nur kurz in die Schweiz verlegen, um eine Liegenschaft zu erwerben, um dann innert kurzer Zeit den Wohnsitz wieder zu verlegen. Auch aus diesem Grund ist die Veräusserungspflicht verhältnismässig, weil keine anderen, milderen Mittel ersichtlich sind, welche derartige Umgehungsgeschäfte gleichermassen effektiv zu bekämpfen vermöchten. Die zweijährige Wiederveräusserungsfrist kann von der Bewilligungsbehörde nicht erstreckt werden (vgl. weiter oben zu Art. 6a Abs. 3 VE-BewG). Sofern die Erwerberin oder der Erwerber der Wiederveräusserungspflicht nicht nachkommt, obliegt es primär der Bewilligungsbehörde die zur Durchsetzung der Wiederveräusserungspflicht notwendigen Schritte einzuleiten. In einem ersten Schritt ist zur Einhaltung der Verpflichtung zu mahnen. Wird die Wiederveräusserungspflicht trotz Mahnung nicht eingehalten, ordnet die zuständige BewG-Bewilligungsbehörde einen freihändigen Verkauf der Hauptwohnung oder deren öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an (Art. 27 Abs. 1bisVE-BewG). Eine Wiederveräusserungspflicht entfällt, falls die Erwerberin oder der Erwerber nachweist, dass der neue Verwendungszweck mit den Vorgaben des BewG vereinbar ist. Der Nachweis der Zulässigkeit der Zweckänderung kann auf verschiedene Arten erbracht werden, muss aber immer von der Erwerberin oder dem Erwerber ausgehen. So liegt es allein bei der Erwerberin oder dem Erwerber gegebenenfalls eine Auflage widerrufen zu lassen, eine