Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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werden müssen. Dasselbe soll für nachträglich stattfindende Mehrerwerbe nach Artikel 10 Absatz 4 BewV (oder auch sogenannte «Zuerwerbe») gelten, also zum Beispiel für zulässige Vergrösserungen einer bereits bestehenden Ferienwohnung.
Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 2bis
Der Bundesrat bestimmt die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen im Rahmen einer gesamtschweizerischen Höchstzahl, welche er ebenfalls selbst festlegt (Art. 11 Abs. 1 BewG). Der Bundesrat darf diese gesamtschweizerische Höchstzahl aber bei maximal 1500 Kontingentseinheiten festlegen (Art. 11. Abs. 2 BewG). Im Rahmen dieser so festgelegten Höchstzahl bemisst er die Kontingente der einzelnen Kantone nach der Bedeutung des Fremdenverkehrs für die Kantone, den touristischen Entwicklungsplanungen und dem Anteil an ausländischem Grundeigentum auf ihrem Gebiet (Art. 11 Abs. 3 BewG). Am System zur Bestimmung der gesamtschweizerischen Höchstzahl und der jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente soll sich – mit Ausnahme der Höhe der Anzahl Kontingente – grundsätzlich nichts ändern.
Die Auswertung der Daten der letzten zwanzig Jahre (2006-2025) über die von den Kantonen erteilten Bewilligungen für Erwerbe von nicht dem BewG unterstellten Personen an Personen im Ausland sowie für Erwerbe von Personen im Ausland an Personen im Ausland hat gezeigt, dass das Kontingent zwischen 2006 und 2010 jeweils ganz oder annähernd ausgeschöpft wurde (jeweils knapp 1500 bewilligte Erwerbe mit einer nicht dem BewG unterstellten Person als Veräusserin und einer Person im Ausland als Erwerberin). Anfangs der 2010er Jahre wurden schweizweit sodann jeweils noch knapp über 1000 Einheiten für solche Erwerbsbewilligungen verbraucht. Seit 2014 wurden die Kontingente schweizweit nur noch zu rund einem Drittel ausgeschöpft (vgl. in nachfolgender Tabelle die Spalte «P.i.A. von Nicht-P.i.A.»). Nicht zu vergessen ist dabei, dass es sich dabei lediglich um Veräusserungen von nicht dem BewG unterstellten Personen an Personen im Ausland handelte. Verkäufe von Ferienwohnungen unter Personen im Ausland untereinander werden bereits seit der Gesetzesänderung im Jahre 2002 nicht mehr ans Kontingent angerechnet (Art. 9 Abs. 4 Bst. a BewG). In den letzten zehn Jahren wurden schweizweit im Durchschnitt pro Jahr rund 243 solcher Übertragungen bewilligt (vgl. in nachfolgender Tabelle die Spalte «P.i.A. an P.i.A.» und Anhang 1).
Selbst wenn man die Erwerbe zwischen Personen im Ausland untereinander, welche seit 2002 nicht mehr an das Kontingent anzurechnen sind (Art. 9 Abs. 4 Bst. a BewG), dazuzählt, wäre das verfügbare Kontingent von 1500 im Jahr – schweizweit gesehen
– in den vergangenen zehn Jahren nie ausgeschöpft worden. Durchschnittlich hätten die Kantone – rechnet man Erwerbe zwischen Personen im Ausland untereinander hinzu – in den letzten zehn Jahren schweizweit knapp 796 Kontingentseinheiten pro Jahr verbraucht. Ohne Berücksichtigung der Übertragungen zwischen Personen im Ausland untereinander waren es durchschnittlich sogar nur knapp 553 Einheiten jährlich (vgl. dazu Anhang 1). Die meisten Kantone wären über die letzten zehn Jahre also auch mit weit weniger Kontingentseinheiten ausgekommen – selbst wenn man die Übertragungen zwischen Personen im Ausland untereinander dazuzählt. Nur der Kan-