Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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unabdingbar ist, liegt die Betriebsnotwendigkeit der Wohnung vor.43 Wäre die Unterkunft des Personals auf dem Gelände der Betriebsstätte lediglich praktisch oder attraktiv (etwa zwecks Rekrutierung von Fachkräften) für den Betrieb, ist kein bewilligungsfreier Erwerb von Personalwohnungen möglich.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 1bisund Absatz 3 dritter Satz

Mit dem neuen Absatz 1 Buchstabe e wird vorgeschlagen, den Erwerb einer Hauptwohnung wieder der Bewilligungspflicht zu unterstellen, wie dies schon vor der Gesetzesrevision von 1997 der Fall war. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BewG ist dementsprechend aufzuheben. Staatsangehörige der EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten (und unter bestimmten Voraussetzungen auch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland) mit rechtlichem und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz sowie Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten (sog. Drittstaatsangehörige) mit einer Niederlassungsbewilligung C gelten nicht als Personen im Ausland (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. abisBewG e contrario). Sie benötigen für den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz folglich keine Bewilligung. Entsprechend gilt die vorgeschlagene Bewilligungspflicht zum unmittelbaren Erwerb einer Hauptwohnung auf den persönlichen Namen (vgl. Art. 8 BewV) nur für Drittstaatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung C, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland dürfen grundsätzlich keine Hauptwohnung erwerben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen sie eine Hauptwohnung am Ort ihres künftigen rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes aber unter Umständen bei einer absehbaren Einwanderung in die Schweiz bereits vor der Einwanderung erwerben, dies aber nur Zug um Zug mit der in Kürze anstehenden Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz.44 Die Bewilligungsbehörden erlassen die zur Sicherstellung der Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz notwendigen Auflagen und Bedingungen.

Die Erwerberin oder der Erwerber muss die Hauptwohnung allein oder gegebenenfalls mit den zum eigenen Haushalt gehörenden Personen (Familienangehörige, Hauspersonal etc.) selbst nutzen. Die Hauptwohnung darf nicht – auch nicht teilweise – an Dritte vermietet werden. Dem Nutzungszweck der Hauptwohnung entsprechend und auch um Missbräuche zu verhindern, darf bereits nach heute geltender Praxis als Hauptwohnung (nur) eine Wohneinheit erworben werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, unter dem Titel der Hauptwohnung ein Einfamilienhaus mit einer separat zugänglichen und voll ausgestatteten Einliegerwohnung (separater Eingang, eigene Küche und eigene Sanitäranlagen etc.) zu erwerben. Umfasst das zu erwerbende Grundstück mehrere in sich abgeschlossene und separat nutzbare Wohneinheiten mit je eigenem Zugang und Kocheinrichtung erlassen die kantonalen Bewilligungsbehörden Auflagen, welche zur Vornahme baulicher Massnahmen verpflichten (insbesondere bauliche Vereinigung der Wohneinheiten, Entfernung aller bis auf einer Küche etc.). Bei bereits im

43 Mühlebach/Geissmann a.a.O., Art. 8 N. 11.

44 Urteil des Bundesgerichts 2C_876/2011 vom 20. März 2012 E. 4.2.