Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
nungen durch Personen im Ausland zu verzeichnen hatten. Insoweit ist aber auch darauf hinzuweisen, dass weiterhin die Möglichkeit bestehen wird, dass diese gewisse zusätzliche Kontingente aus dem Pool der nicht verbrauchten Kontingente beanspruchen können, wenn sie das eigene Kontingent ausgeschöpft haben (dazu Ziff. 4.2 unten).
Der Bundesrat wird die gesamtschweizerische Höchstzahl und die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen auf Verordnungsstufe bestimmen (Art. 11 Abs. 1 BewG). Es wird zu gegebener Zeit zu prüfen sein, ob es aufgrund der staatspolitischen und volkswirtschaftlichen Interessen des Landes angezeigt erscheint, das vorgesehene Maximum von 600 (750 abzüglich der Reserve von 150) an Kontingentseinheiten an die Kantone, die den kantonalen Bewilligungsgrund des Ferienwohnungserwerbs kennen, zu verteilen. Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund eines noch weiter angespannten Wohnungsmarktes weniger als 600 Kontingentseinheiten auf die Kantone verteilt werden könnten. Ebenfalls nicht auszuschliessen ist die Festlegung eines anderen Verteilschlüssels anhand der Bemessungskriterien von Artikel 11 Absatz 3 BewG.
Es ist vorgesehen, bei der Revision der Ausführungsbestimmungen in der BewV das heute geltende System für nicht verbrauchte Kontingentseinheiten weiterzuführen (Übertragung auf das Folgejahr und möglicher Verbrauch bis am 31. Oktober [Art. 9 Abs. 3 und 4 BewV], Pool-Lösung zur Verteilung von nicht verbrauchten Kontingenten auf die anderen Kantone [Art. 9 Abs. 4-7 BewV]). Die Flexibilität, welche dieses bestehende System bietet, um nicht gebrauchte Einheiten auf die Kantone zu verteilen, welche solche benötigen, spricht zurzeit für dessen Beibehaltung. Damit könnten insbesondere diejenigen Kantone, welche von der vorgesehenen Kürzung und Neuverteilung stärker betroffen sein werden als andere, allenfalls fehlende Kontingentseinheiten aus dem Pool der nicht verbrauchten Einheiten beziehen.
Insgesamt ist durch die Kürzung und der Anrechnung von Veräusserungen unter Personen im Ausland untereinander mit einem Rückgang von Ferienwohnungserwerben durch Personen im Ausland zu rechnen. Der mögliche Rückgang lässt sich nur grob schätzen. Verglichen am jährlichen Durchschnitt der Anzahl Bewilligungen der letzten zehn Jahre könnte mit einem Rückgang von mindestens rund 196 Erwerben (=795.6- 600, vgl. Tabelle zur möglichen Neuverteilung der Kontingente oben) pro Jahr gerechnet werden. Falls die Kantone, die ihre Kontingente ausgeschöpft haben, keine Gesuche auf die Zuteilung nicht verbrauchter Kontingentseinheiten stellen würden (Art. 9 Abs. 4 BewV), könnten es pro Jahr sogar durchschnittlich 307.5 (=195.6+111.9) Erwerbe weniger sein. Selbst wenn diejenigen Kantone, welche von der vorgeschlagenen Kürzung stärker betroffen sein werden, Gesuche auf Zuteilung nicht verbrauchter Einheiten stellen sollten, dürfte die Anzahl der zusätzlichen Einheiten für einen Kanton die Hälfte seines Jahreskontingents nicht überschreiten (Art. 9 Abs. 5 BewV) und wären mit eventuell 111.9 nicht gebrauchter Einheiten (gestützt auf die durchschnittliche Anzahl Erwerbe der letzten zehn Jahre) nicht genügend Einheiten verfügbar um die zu erwartenden Defizite bei den von der Kürzung am stärksten betroffenen Kantone zu decken (vgl. obenstehende Tabelle zur möglichen Neuverteilung der Kontingente).