Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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Artikel 14 Absatz 1 und 4bis

Um einen effektiven Vollzug des BewG sicherstellen zu können, müssen Bedingungen und Auflagen, welche vorgeben, dass das Grundstück zu dem von der Erwerberin oder vom Erwerber geltend gemachten Zweck verwendet wird, auch bei Erwerben angeordnet werden können, bei welchen die Bewilligungsbehörde zum Schluss gelangt, dass sie nicht bewilligungspflichtig sind (sog. Feststellungsverfügung über die Nichtbewilligungspflicht). Artikel 14 Absatz 1 BewG sieht diese Möglichkeit indes heute explizit nur für Bewilligungen vor. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Betriebsstättenerwerb (vgl. BGE 129 II 361) ordnen Bewilligungsbehörden Bedingungen und Auflagen in der Praxis aber auch bei Feststellungsverfügungen an, welche die Nichtbewilligungspflicht feststellen. Mit der Vorlage werden gleich zwei Ausnahmetatbestände von der Bewilligungspflicht eingeführt (Art. 6a und 6b VE-BewG). Es wird daher die Gelegenheit genutzt, was in der Praxis und Rechtsprechung verfahrensrechtlich bereits länger gilt, nun auch im Gesetz abzubilden. Nach Absatz 1 sollen Bedingungen und Auflagen auch bei nicht der Bewilligungspflicht unterliegenden Erwerben angeordnet werden.

Erwirbt eine Person im Ausland nach Artikel 7 Buchstabe a oder b BewG bewilligungsfrei ein Grundstück, gelten die einer Erblasserin oder Veräusserin oder einem Erblasser oder Veräusserer allenfalls auferlegten Bedingungen und Auflagen im Sinne des BewG nach konstanter Rechtsprechung und Praxis der Behörden für die Erwerberin oder den Erwerber weiter, was im vorgeschlagenen Absatz 4bisnun der Klarheit halber ebenfalls explizit festgehalten ist. Die Bewilligungsfreiheit des Erwerbs bedeutet nicht, dass für die neue Grundeigentümerschaft die Auflagen, welche an den ursprünglichen Erwerb geknüpft wurden, untergehen. Die mit diesen Auflagen beim ursprünglichen Erwerb begründeten öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen des Grundeigentums gelten weiterhin. Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung der Grundstücke folglich dieselben Rechte und Pflichten wie die ursprüngliche Erwerberin oder der ursprüngliche Erwerber (z. B. Wiederveräusserungspflicht, Verbot der Vermietung an Dritte, beschränkte Nutzungsmöglichkeiten etc.). Daraus folgt namentlich, dass die neu vorgeschlagene Wiederveräusserungspflicht bei der Hauptwohnung etwa auch für die gesetzlichen Erbinnen und Erben im Sinne des schweizerischen Rechts gilt und sie die Hauptwohnung der Erblasserin oder des Erblassers veräussern müssen, sofern diese nicht zweckentsprechend genutzt wird und die Umnutzung nicht mit dem BewG vereinbar sein sollte.

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und b

Die Änderungen sind auf die Anpassungen in Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 27 VE-BewG zurückzuführen. Es wird auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen verwiesen.

Artikel 19a Baubewilligungsbehörde

Der Einbau von Wohnungen in ein Betriebsstättegebäude (d.h. die teilweise oder gänzliche Umnutzung des entsprechenden Grundstücks) ist schon gemäss geltendem