Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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Recht bewilligungspflichtig bzw. aufgrund der sehr eingeschränkten Bewilligungsgründe dem Grundsatz nach verboten. Dies wird im vorgeschlagenen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h VE-BewG neu der Rechtsklarheit halber noch explizit erwähnt. Im Fall der Annahme der möglichen Erweiterung der Vorlage geht dies e contrario auch aus dem darin vorgesehenen Artikel 6a Absatz 1 VE-BewG hervor, nach welchem der Erwerb nur deshalb ohne Bewilligung zulässig ist, weil das Grundstück der Ausübung der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit dient. Da nach geltendem Recht eine Kontrollbehörde fehlt, wird vorliegend die Baubewilligungsbehörde punktuell bei Umnutzungen als solche bezeichnet. Das Vorgehen der Baubewilligungsbehörde entspricht jenem des Grundbuchamts und des Handelsregisteramts (Art. 18 Abs. 1 und 2 BewG). D. h. sie verweist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller gemäss Absatz 1, die oder der um eine Umnutzung zu Wohnzwecken nachsucht, an die BewG-Bewilligungsbehörde, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass es sich bei ihr oder ihm um eine Person im Ausland handelt. Stellt die BewG-Bewilligungsbehörde fest, dass es sich bei der gesuchstellenden Person um eine Person im Ausland handelt und eine solche Umnutzung nach dem BewG nicht bewilligt werden kann, muss die Baubewilligungsbehörde nach Absatz 2 die Baubewilligung für die Umnutzung verweigern.

Artikel 19b Transaktionen mit kotierten Effekten

In der 2017 geplanten Revision des BewG wurde bereits die Wiederunterstellung des Erwerbs von Anteilen an einer Wohnimmobiliengesellschaft, die an einer Schweizer Börse kotiert sind, unter die Bewilligungspflicht vorgeschlagen. In der dazugehörigen Vernehmlassung wurde allerdings kritisiert, dass bei einer solchen Wiederunterstellung sämtliche der betroffenen Gesellschaften zu einer Dekotierung ihrer Aktien gezwungen wären, um einen Erwerb durch Personen im Ausland verhindern zu können.53 Die Anonymität beim Börsenhandel führt dazu, dass die börsenkotierten Immobiliengesellschaften ohne Gesuch der Aktionärinnen und Aktionäre auf Eintragung ins Aktienbuch deren Identität nicht kennen und daher auch nicht zweckmässig prüfen können, ob ein BewG-relevanter Tatbestand vorliegen könnte.

Der Kritik, dass eine Bewilligungspflicht des Erwerbs von Anteilen an einer Wohnimmobiliengesellschaft, die an einer Schweizer Börse kotiert sind, die Wohnimmobiliengesellschaften zur Dekotierung ihrer Aktien zwinge, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es möglich, präventive Massnahmen zu ergreifen, damit es nicht zu einem unzulässigen Erwerb von Anteilen an einer Wohnimmobiliengesellschaft kommt. Entsprechende Massnahmen können der Besonderheit, dass der Börsenhandel anonym erfolgt, durchaus Rechnung tragen. Dies ist möglich, indem eine präventive Kontrolle vor Abschluss der Transaktion auf Stufe des Handelssystems eingeführt wird. Die Börsenteilnehmenden sollen in die Pflicht genommen werden. Sie sollen bereits beim Erstkontakt mit den Anlegerinnen und Anlegern prüfen, ob der beabsichtigte Erwerb von kotierten Effekten und damit die Ausführung des erhaltenen Auftrags überhaupt mit dem BewG vereinbar ist. Diese präventive Kontrolle weist den Vorteil auf, dass allfällige

sung 2017/19.