Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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Es liegt dann an der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber, bei der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde für den Erwerb (evtl. bereits sogar vorgängig) eine Bewilligung einzuholen bzw. eine Feststellung darüber, dass der besagte Erwerb nicht bewilligungspflichtig ist (vgl. Art. 17 BewG). Falls eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde beigebracht wird, welche den Erwerb bewilligt oder bescheinigt, dass der Erwerb nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, darf der (Börsen-)Auftrag ausgeführt werden (Absatz 2).

Als neue börsenrelevante Gesetzesbestimmung führt Artikel 19b VE-BewG (indirekt) zu einer neuen Pflicht für die Börsen selbst. So sind die Börsen dazu angehalten, diese neuen vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Pflichten der Börsenteilnehmenden in ihrem jeweiligen Handelsreglement aufzunehmen, deren Einhaltung zu überprüfen und im Widerhandlungsfall Sanktionen zu ergreifen. Die Börsen unterbreiten ihre Handelsreglemente und deren Änderungen der FINMA zur Genehmigung (vgl. Art. 27 Abs. 4 FinfraG). Die Kontrolle über die Aufnahme dieser neuen Pflicht in die Handelsreglemente ist damit sichergestellt und eine Regelung auf Gesetzesstufe (im BewG oder einem finanzmarktrechtlichen Erlass), welche die Börsen unmittelbar zum beschriebenen Vorgehen verpflichten würde, erübrigt sich.

Um ihren Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 ordnungsgemäss nachzukommen, reicht es seitens der Börsenteilnehmenden nicht aus, dass sie bei ihrer Prüfung nach Absatz 1 bloss auf unbewiesene Behauptungen der Erwerberin oder des Erwerbers abstellen. In Absatz 3 wird deshalb vorgesehen, dass die erwerbende Person der Börsenteilnehmerin oder dem Börsenteilnehmer Auskunft über alle Tatsachen geben muss, die für die Prüfung nach Absatz 1 von Bedeutung sind. Börsenteilnehmende dürfen daher von der Erwerberin oder dem Erwerber sämtliche Informationen einholen und Akten herausverlangen, die belegen, dass die Erwerberin oder der Erwerber keine Person im Ausland ist und – soweit die Erwerberschaft über solche Informationen verfügt – es sich nicht um einen Erwerb nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, cbis, d oder e handelt. Verweigert die Erwerberin oder der Erwerber die notwendige und zumutbare Mitwirkung bei der Auskunftserteilung bei den Abklärungen nach Absatz 1, haben die Börsenteilnehmenden die Auftragsausführung zu verweigern.

Artikel 19b VE-BewG legt neue originäre Pflichten der Börsenteilnehmenden fest. Diese unterstehen der üblichen Aufsicht durch die FINMA; etwa vergleichbar mit der Aufsicht wie sie für eine angemessene Organisation der Banken besteht, zu welcher eben auch gehört, dass die Banken geltende Normen einhalten.

Um Umgehungsgeschäfte möglichst zu verhindern, müssen nach Absatz 4 dieselben Pflichten auch bei ausserbörslichen Transaktionen mit kotierten Effekten gelten. Personen, die entsprechende kotierte Effekten gewerbsmässig ausserbörslich handeln (z.B. Banken, Wertpapierhäuser, Broker, Broker-Netzwerke) haben also im Hinblick auf die Prüfung, ob die Ausführung eines Kundenauftrags mit dem BewG vereinbar ist, dieselben Pflichten und Rechte wie die Börsenteilnehmenden beim börslichen Handel einzuhalten (Absätze 1-3). Umgehungspotential besteht ferner auch im Zusammenhang mit Depottransfers. Ein Depottransfer stellt grundsätzlich ebenfalls einen Erwerbstatbestand dar, weshalb die Depotbank bei einem Übertrag (Verbuchung der