Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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unzulässige Erwerbe nicht im Nachhinein und unter administrativ hohem Aufwand rückabgewickelt werden müssen.
Nach Artikel 19b VE-BewG sind Börsenteilnehmende, die zu einer Schweizer Börse nach Artikel 26 Buchstabe b FinfraG zugelassen wurden, dazu verpflichtet, für Transaktionen in kotierten Effekten von Immobiliengesellschaften (Art. 4 Abs. 1 Bst. d und e VE-BewG), von Immobilienfonds (Art. 4 Abs. 1 Bst. c VE-BewG) oder von Immobilien-SICAV (Art. 4 Abs. 1 Bst. cbisVE-BewG) vor deren Ausführung zu prüfen, ob die Erwerberin oder der Erwerber im Sinne des BewG bewilligungspflichtig ist. Falls dies und damit die Bewilligungspflicht nach Artikel 2 Absatz 1 BewG nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, ist die Ausführung des Auftrages zu verweigern. Für die Prüfung, ob ein BewG relevanter Tatbestand vorliegt, haben die Börsenteilnehmenden also insbesondere zweierlei zu prüfen:
(1) Handelt es sich um einen BewG relevanten Erwerbstatbestand, d.h. um den Erwerb von Anteilen an einem Immobilienfonds (Art. 4 Abs. 1 Bst. c VE-BewG) oder einer Immobilien-SICAV (Art. 4 Abs. 1 Bst. cbisVE-BewG) oder aber um den Erwerb von Aktien einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. e VE-BewG) oder deren Aktiven nach ihrem Verkehrswert zu mehr als einem Drittel aus Grundstücken in der Schweiz bestehen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d VE-BewG)? Aufgrund der Fach- und Branchenkenntnisse der Börsenteilnehmenden darf vorausgesetzt werden, dass sie den tatsächlichen Zweck und die Zusammensetzung der Aktiven der kotierten Unternehmen und Fonds kennen und somit mit verhältnismässigem Aufwand einordnen können, ob die in Auftrag gegebene Transaktion objektiv bewilligungspflichtig ist oder nicht.
(2) Handelt es sich bei der Person, die den Auftrag erteilt hat, um eine Person im Ausland nach Artikel 5 BewG? Diese Prüfung bedingt bei natürlichen Personen Abklärungen über die Nationalität, einen allfälligen Aufenthaltstitel in der Schweiz sowie Abklärungen über den Ort des Lebensmittelpunktes. Bei juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz muss ausgeschlossen werden, dass eine ausländische Beherrschung besteht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 6 BewG). Was die subjektive Bewilligungspflicht betrifft (Person im Ausland im Sinne von Art. 5 ff. BewG), dürften Börsenteilnehmende in diesem Bereich auf bereits heute im Zusammenhang mit der Geldwäschereiprävention bestehenden «Know-your-Customer»-Prozessen aufbauen können.
Damit der Prüfaufwand für die Börsenteilnehmenden nicht unverhältnismässig wird, wird hier eine vereinfachte Prüfung der Bewilligungspflicht vorgeschlagen. Üblicherweise müsste nämlich insbesondere noch geprüft werden, woher die Mittel zur Finanzierung des Erwerbs stammen. Im Einzelfall kann sich bereits die vorgeschlagene Prüfung als nicht ganz einfach gestalten. Die Börsenteilnehmenden sind aber nicht verpflichtet, hier weitreichende Abklärungen zu tätigen. Ganz im Gegenteil ist bei Zweifeln daran, ob es sich bei der erwerbenden Person um eine Person im Ausland handelt und auch ob überhaupt ein BewG-relevantes Geschäft (d.h. ein Erwerb nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. c, cbis, d oder e) vorliegt, stets die Ausführung des Auftrags zu verweigern.