Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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Bucheffekten in einem Effektenregister) die Identität der Erwerberin oder des Erwerbers ebenfalls überprüft. Allerdings ist die Depotbank bei einem solchen Vorgang (offexchange Weiterverkauf) nicht mehr in der Funktion einer Börsenteilnehmerin involviert. Die in den Absätzen 1-3 statuierten Prüfpflichten bezüglich der Vereinbarkeit von Transaktionen mit dem BewG sollen aber nicht nur auf Börsentransaktionen Anwendung finden, sondern gemäss Absatz 4 auf jegliche Art gewerbsmässig durchgeführter Übertragung (auch off-exchange) von Anteilen an kotierten Anlagevehikeln mit Immobilien. Demnach sind beispielsweise Banken also nicht nur als Börsenteilnehmerinnen im Börsengeschäft, sondern auch in ihrer blossen Wertpapierhaus- und Depotbankfunktion in die Pflicht zu nehmen; analog etwa wie bei der Geldwäschereibekämpfung, wo sie die geltenden Regelungen auch bei Depotauslieferungen etc. beachten müssen. Aber nicht nur Banken, sondern sämtliche Personen, die ausserbörsliche Transaktionen mit kotierten Effekten gewerbsmässig durchführen, sollen denselben Pflichten unterstehen.
Zur strafrechtlichen Sanktion im Falle pflichtwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit börslichen oder ausserbörslichen Transaktionen mit kotierten Effekten wird auf die neuen Bestimmungen in Artikel 28a VE-BewG verwiesen.
Artikel 24 Absatz 3
Nach geltendem Recht liefern die zuständigen Behörden dem BJ die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendigen Angaben (Art. 24 Abs. 3 BewG). Gemäss dem neuen Absatz 3 soll die Führung der Statistik künftig nicht mehr dem Bund, sondern den Kantonen obliegen. Um weiterhin einen schweizweiten Überblick über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland gewährleisten zu können, sollen die Kantone dem BJ aber auch künftig die zur Veröffentlichung einer diesbezüglichen Statistik notwendigen Angaben liefern. Der Bundesrat wird gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 BewG die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Führung der Statistik durch die Kantone und dazu, welche Angaben sie dem Bund zur Veröffentlichung der (schweizweiten) Statistik liefern sollen, erlassen. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die Statistik inhaltlich unverändert weitergeführt werden soll. Insofern dürfte sich der Bundesrat für die Ausführungsbestimmungen am bestehenden Artikel 20 BewV orientieren.
Ersatzlos gestrichen wird der zweite Teilsatz des geltenden Artikel 24 Absatz 3 BewG, wonach das BJ den zuständigen Behörden Auskunft über Tatsachen erteilt, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind. Das BJ wird künftig nur noch Angaben zur Veröffentlichung einer (schweizweiten) Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland erhalten. Diese Angaben werden voraussichtlich keine Informationen über Tatsachen enthalten, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung (in einzelnen Fällen) von Bedeutung sein werden. Heute dient dieser zweite Teilsatz von Absatz 3 dazu, dass das BJ die mit den Angaben zur Führung der Statistik gemeldeten Personendaten auch zu anderen als statistischen Zwecken verwenden darf (Art. 20 Abs. 5 BewV). Dies ist nötig, um zu kontrollieren, ob das Doppeleigentumsverbot bei Erwerben von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels nach Artikel 12 Buchstabe d BewG eingehalten wird. Die Kantone ha-