Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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Die für den Erwerb von regelmässig am Markt gehandelten Anteile an Immobilienfonds und Aktien von Immobilien-SICAV eingeführte Bewilligungspflicht verletzt weder das Gleichbehandlungsgebot von Artikel 8 BV noch die Eigentumsgarantie nach Artikel 26 BV, noch die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV und ist überdies verhältnismässig. Die Verschärfungen stellen im Wesentlichen nichts weiter als eine konsequentere Verwirklichung der Zielsetzung des BewG (Abwehr der Überfremdung des einheimischen Grundeigentums, Art. 1 BewG) durch die Fernhaltung ausländischer Finanzinteressen dar.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit dieser Vorlage werden mehrere Verschärfungen des BewG vorgeschlagen. Nach dem allgemeinen Grundsatz des Vorrangs von Völkerrecht gegenüber dem Landesrecht gehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen geltende völkerrechtliche Verträge – soweit überhaupt ein Konflikt besteht – vor. Rechte, welche Personen im Ausland im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb in der Schweiz gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag anrufen können, der vor Inkrafttreten vorliegender Änderungen anwendbar war, bleiben also bestehen. Im Einzelnen gilt für die jeweiligen Verschärfungen im Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz folgendes:
Der Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken durch Personen im Ausland als blosse Kapitalanlage, also insbesondere zur Vermietung und Verpachtung an Dritte, soll der Bewilligungspflicht unterstellt und – weil die Bewilligungsgründe sehr eingeschränkt sind – damit dem Grundsatz nach wieder untersagt werden (Art. 6a Abs. 1 VE-BewG). Die geplanten Anpassungen sind mit dem Völkerrecht vereinbar:
- Nach Anhang I Artikel 25 Absätze 2 und 3 FZA sowie Anhang K Anlage 1 Artikel 24 Absätze 2 und 3 des EFTA-Übereinkommens haben Staatsangehörige einer Vertragspartei bzw. eines Mitgliedsstaates, die ein Aufenthaltsrecht haben und ihren Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nehmen, zudem Grenzgängerinnen und Grenzgänger, hinsichtlich des Erwerbs der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländerinnen und Inländer.
Diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Demgegenüber lassen die Abkommen für die genannten Personenkategorien die geltenden Regeln für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt. Auch nach Inkrafttreten der mit dieser Revision vorgeschlagenen Rechtsänderungen benötigen EU-/EFTA-Staatsangehörige als natürliche Personen, unabhängig davon, ob sie ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz oder im Ausland haben, weiterhin keine Bewilligung für den Erwerb von Immobilien, welche der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit dienen sollen (vgl.
Art. 6a Abs. 1 VE-BewG). In Berücksichtigung dieser internationalen Verpflichtungen wird vorliegend auch nicht einfach die Lockerung bei der Gesetzesrevision 1997 rückgängig gemacht und im Zusammenhang mit dem Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken ein Bewilligungsgrund eingefügt, sondern ein Ausnahmetatbestand geschaffen (vgl. Art. 6a Abs. 1 VE-BewG). Ansonsten müssten EU-/EFTA-Staatsangehörige für den Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken immer ein Ver-