Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/6: 21.498 n Pa.Iv. Roduit. Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV · 10 Seiten

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Ergebnissen gelangen oder ihre Einschätzungen auseinandergehen, sieht die Vorlage vor, dass die Sachverständigen ihre jeweiligen Stellungnahmen transparent darlegen. Der RAD nimmt anschliessend zu den strittigen Punkten Stellung und legt seine Schlussfolgerungen zum medizinischen Gutachten vor. Wenn im Rahmen einer hochwertigen Begutachtung zwei unterschiedliche, transparent erklärte Stellungnahmen vorliegen, soll nach Ansicht der SGK-N der RAD entscheiden können, auf welche Evaluation er sich stützt.

Indem die IV-internen Ärztinnen und Ärzte in diese Verfahrensetappe miteinbezogen werden, kann die IV-Stelle das Abklärungsverfahren abschliessen und innerhalb relativ kurzer Frist eine materielle Verfügung erlassen.

Durch die Einführung des Mitwirkungsverfahrens fällt die Abklärung von Amtes wegen (Offizialmaxime) weg, die im Sozialversicherungsrecht die Regel ist. Somit braucht es eine gesetzliche Grundlage.

3.2 Minderheit für Nichteintreten

Eine Minderheit (Glarner, Aeschi Thomas, de Courten, Graber, Gutjahr, Thalmann-Bieri) beantragt, nicht auf den Vorentwurf einzutreten. Sie kritisiert, dass das vorgesehene zeitaufwändige Einigungsprozedere die betroffenen IV-Verfahren verzögern würde. Zudem weist sie auf den bereits nach geltendem Recht herrschenden Mangel an qualifizierten Sachverständigen hin, der sich angesichts des steigenden Abklärungsbedarfs in Bezug auf psychische Erkrankungen weiter akzentuieren dürfte. Schliesslich betont die Minderheit, dass das Gutachterwesen in Art. 44 ATSG erst kürzlich neu geregelt wurde und vor einer erneuten Anpassung zuerst Erfahrungen gesammelt werden müssten.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

Artikel 57 Absätze 4 und 5

Die IV-Stelle und die versicherte Person setzen alles daran, sich auf eine sachverständige Person zu einigen, wenn die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhalts ein monodisziplinäres medizinisches Gutachten einholen muss. Zieht die IV-Stelle eine sachverständige Person bei, so muss sie gemäss Artikel 44 Absatz 2 ATSG deren Namen bekanntgeben. Das heutige Vorgehen einiger IV-Stellen könnte als Modell dienen, um eine sachverständige Person einvernehmlich auszuwählen: Mit der Bekanntgabe der oder des von ihr bezeichneten Sachverständigen gibt die IV-Stelle der versicherten Person die Möglichkeit, jemand anderen aus der Liste der Sachverständigen auszuwählen, mit denen sie zusammenarbeitet. Die versicherte Person muss ihre Auswahl mitteilen oder innerhalb von zehn Tagen gemäss Artikel 44 Absatz 2 ATSG einen Gegenvorschlag unterbreiten. Unterbreitet die versicherte Person einen Gegenvorschlag, muss die oder der vorgeschlagene Sachverständige auch die Anforderungen von Artikel 7m Absatz 1 Buchstabe c ATSV erfüllen.