Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/6: 21.498 n Pa.Iv. Roduit. Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV · 10 Seiten
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Absatz 4 führt das Modell des gemeinschaftlichen Gutachtens in den Fällen ein, in denen die IV-Stelle und die versicherte Person sich nicht auf eine einzige sachverständige Person einigen können. Das gemeinschaftliche Gutachten macht die Zwischenverfügung über die Auswahl einer einzigen sachverständigen Person überflüssig.
Die IV-Stelle und die versicherte Person bezeichnen in der festgelegten Fachdisziplin je eine sachverständige Person, die sich zur Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens verpflichtet. Beide Sachverständige müssen die Anforderungen nach Artikel 7m Absatz 1 Buchstabe c ATSV erfüllen.
Gemäss Absatz 4 dritter Satz erstellen die beiden Sachverständigen im Auftrag der IV-Stelle ein gemeinsames Gutachten mit einer Konsensbeurteilung; sie müssen also eine Diskussion führen und einen Bericht verfassen.
Falls sich die Sachverständigen in ihrer Einschätzung bei bestimmten Beurteilungsfragen nicht einigen, sieht Absatz 4 vierter Satz vor, dass die Sachverständigen die entsprechenden Einschätzungen aufführen und ihre Differenzen begründen müssen. Der letzte Satz der neuen Bestimmung beauftragt den RAD, zu den strittigen Punkten Stellung zu nehmen und seine Schlussfolgerungen zum medizinischen Gutachten vorzulegen, so dass die Beurteilung abgeschlossen und innerhalb relativ kurzer Frist eine materielle Verfügung erlassen werden kann. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Sachverständigen aufgrund ihrer Stellung als unabhängige Sachverständige nicht zu einem Konsens gezwungen werden können.
Für ein einheitliches Verfahren kann der Bundesrat gemäss Absatz 5 die Modalitäten der gemeinsamen Begutachtung auf Verordnungsstufe regeln. Dabei geht es insbesondere darum, den Ablauf der Begutachtung, den Ort der Untersuchung sowie die Struktur des Berichts zu bestimmen.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Bund.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Vorlage hat weder Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden noch auf urbane Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete.
5.3 Auswirkungen auf die Invalidenversicherung
Die finanziellen Auswirkungen dieser Vorlage betreffen nur Fälle, in denen keine Einigung zur Bezeichnung der sachverständigen Person gefunden werden konnte und ein gemeinschaftliches monodisziplinäres Gutachten erstellt werden muss. Laut