Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/6: 21.498 n Pa.Iv. Roduit. Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV · 10 Seiten
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Statistiken zu den medizinischen Gutachten der IV im Jahr 2023 handelt es sich um rund 30 Fälle. In diesen Situationen kommen die Vergütung der oder des zweiten Sachverständigen sowie die Kosten der Konsensbeurteilung zu den aktuellen Kosten hinzu. Bei gleichbleibender Fallzahl und ausgehend von den durchschnittlichen Kosten eines monodisziplinären Gutachtens würden für die IV Mehrkosten von rund 130 000 Franken pro Jahr anfallen. Dagegen sollten die Kosten der Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, mit denen eine einzige sachverständige Person ernannt wird (heutiges System), in gewissem Mass sinken, ohne jedoch die durch die gemeinsamen Gutachten verursachte Kostensteigerung ganz auszugleichen.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage betrifft ausschliesslich Personen, die IV-Leistungen beantragt haben und sich einem monodisziplinären Gutachten unterziehen müssen. Gestützt auf die Statistiken zu den medizinischen Gutachten der IV von 2023 würde die Stärkung der Mitwirkungsrechte bei der Vergabe monodisziplinärer Gutachten rund 5500 Personen betreffen. Dagegen würden laut erwähnten Statistiken nur etwa 30 Personen das neue Modell des gemeinschaftlichen Gutachtens nutzen.
Die Änderung wird das Vertrauen in die Begutachtung fördern, die Akzeptanz der Ergebnisse der monodisziplinären Gutachten verbessern und damit die Wahrscheinlichkeit langwieriger Gerichtsverfahren verringern. Allerdings könnte sich das administrative Verfahren in die Länge ziehen, bis das gemeinsame Gutachten vorliegt.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt, die spezifischer Massnahmen bedürfen.
5.6 Andere Auswirkungen
Neben den oben erwähnten Auswirkungen hat die Vorlage keine nennenswerten Auswirkungen insbesondere auf Wirtschaft, Gesellschaft oder Umwelt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich insbesondere auf die Artikel 112 Absatz 1, 113 Absatz 1, 114 Absatz 1, 116 Absatz 1 und 117 Absatz 1 BV, die dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich der Sozialversicherungen geben.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die EU hat zwecks Erleichterung der Freizügigkeit Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit geschaffen. Die Schweiz nimmt an