Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/6: 21.498 n Pa.Iv. Roduit. Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV · 10 Seiten
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würden. Sie ist deshalb nicht der Ausgabenbremse unterstellt (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV). Da die IV über den IV-Fonds finanziert wird und der Bundesbeitrag von den effektiven Ausgaben der IV entkoppelt ist, findet diese Regelung keine Anwendung.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen wie auch die Prinzipien der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz werden durch die Vorlage nicht tangiert.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit der Vorlage soll dem Bundesrat die Kompetenz übertragen werden, die Modalitäten der Umsetzung des gemeinsamen Gutachtens zu regeln (Art. 57 Abs. 5 E-IVG).
6.7 Datenschutz
Die vorgeschlagene Änderung hat keinen Einfluss auf den Datenschutz.