Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/6: 21.498 n Pa.Iv. Roduit. Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV · 10 Seiten

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diesem Koordinationssystem teil, seit das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen FZA3) am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (vgl. Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen FZA, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). Diese Koordinierung wird durch die Verordnung (EG) Nr. 883/20044 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 987/20095 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Diese beiden Verordnungen bezwecken einzig die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit und stützen sich auf die entsprechenden internationalen Koordinationsgrundsätze, insbesondere die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum.

Das EU-Recht sieht hingegen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten ihrer Systeme der sozialen Sicherheit, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinierungsgrundsätze selber festlegen. Dies gilt aufgrund des EFTA-Übereinkommens6 auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten.

Kein von der Schweiz ratifiziertes völkerrechtliches Übereinkommen enthält besondere Normen zum Bereich, der Gegenstand des vorliegenden IVG-Änderungsentwurfs ist.

Das im neuen Artikel 57 Absatz 4 IVG vorgesehene Verfahren zur Bestimmung von Sachverständigen bei der Einholung monodisziplinärer medizinischer Gutachten ist somit vereinbar mit den erwähnten Koordinierungsvorschriften und den übrigen internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Änderung erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse und Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Die Vorlage sieht weder Subventionen noch Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen

3 SR 0.142.112.681

4 SR 0.831.109.268.1

5 SR 0.831.109.268.11

6 SR 0.632.31