Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/6: 21.498 n Pa.Iv. Roduit. Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV · 10 Seiten

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re sachverständige Personen zu einigen. Falls keine Einigung zustande kommt, wird ein gemeinsames Gutachten durchgeführt. Der Versicherungsträger und die versicherte Person bestimmen pro Fachdisziplin je eine sachverständige Person; diese erstellen das Gutachten dann gemeinsam.

Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass nur mit dem Bemühen um eine tatsächliche Verständigung eine Einigung herbeigeführt werden kann. Vor diesem Hintergrund begrüsst die Kommission das heute von einigen IV-Stellen angewandte Verfahren: So können versicherte Personen nach der Mitteilung des Namens der bezeichneten sachverständigen Person eine andere Spezialistin oder einen anderen Spezialisten vorschlagen, die oder der auf der Liste der Sachverständigen steht, mit denen die IV-Stelle zusammenarbeitet. Die Kommission vertritt die Meinung, dass diese Praxis die Empfehlung 5 des Evaluationsberichts bereits teilweise erfüllt, und beantragt, sie in der ganzen Schweiz einzuführen.

Dagegen hält sie es für unerlässlich, ein neues Verfahren für Fälle vorzusehen, in denen keine Einigung zustande kommt. In solchen Fällen kann nur eine gemeinsame Begutachtung allen Parteien – den versicherten Personen wie auch den IV-Stellen – bei Abklärungen das gleiche Gewicht einräumen.

2.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Mit Blick auf ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren (Art. 1 Bst. b ATSG) stand die Möglichkeit einer solchen Regelung im ATSG statt nur in der IV kurz zur Diskussion.

Da der Evaluationsbericht, der die Stärkung des Einigungsaspekts und das französische Modell empfiehlt, sich nur auf die medizinische Begutachtung in der IV bezieht, zieht es die Kommission vor, die vorliegende Änderung nur im IVG und nicht im ATSG zu verankern.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Beantragte Neuregelung

Die Vorlage hat zum Ziel, dass die versicherte Person von Anfang an in die Bezeichnung der sachverständigen Person, die das monodisziplinäre Gutachten der IV erstellen soll, einbezogen wird und dass ein Verfahren für einen echten Einigungsversuch umgesetzt wird, welches in der Praxis bereits einige IV-Stellen anwenden.

Zudem sieht die Vorlage vor, dass die Parteien (d. h. einerseits die versicherte Person und andererseits die IV-Stelle) jeweils eine Sachverständige oder einen Sachverständigen für ein gemeinsames Gutachten bezeichnen können, falls vorher im Rahmen des Einigungsversuchs keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte.

Im Anschluss an die Untersuchung der versicherten Person müssen die Sachverständigen ein Gutachten verfassen, welches das Ergebnis ihrer Konsensbeurteilung detailliert festhält. In Fällen, in denen die Sachverständigen zu unterschiedlichen