Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten

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alleine in deren Entscheidgewalt und werden an dieser Stelle weder antizipiert noch kommentiert.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Änderung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a BankG stützt sich auf Artikel 98 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV93).

Die vorgeschlagene Lösung richtet sich nur an Banken, die systemrelevant sind. Dies wirft die Frage nach der Zulässigkeit dieser Differenzierung und unterschiedlichen Behandlung gegenüber den übrigen Banken auf, da diese vom vorgeschlagenen Mechanismus ausgeschlossen sind. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV) relevant. Aus diesen Grundrechten folgt, dass direkte Konkurrenten gleich zu behandeln sind.

Gemäss Artikel 98 Absatz 1 BV hat der Bund gleichermassen das Recht wie auch die Pflicht, Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen zu erlassen. Nach allgemein anerkannter Auffassung betrifft dies nebst dem Schutz der klassischen Polizeigüter (z. B. Schutz der Gläubiger) insbesondere auch den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und des Bankensystems (System- bzw. Funktionsschutz, vgl. Art. 4 FINMAG zu den Zielen der Finanzmarktaufsicht).

Das Bankengesetz unterscheidet bereits heute hinsichtlich der Anforderungen zwischen systemrelevanten und nicht systemrelevanten Banken (vgl. Art. 7 ff. BankG). Für SIBs gelten besondere Anforderungen, namentlich was Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung und Notfallplanung anbelangt. Diese grundlegende Unterscheidung zwischen SIBs und nicht-SIBs wurde bereits im Zusammenhang mit der ursprünglichen TBTF-Vorlage94 zur Stärkung der Stabilität im Finanzsektor eingeführt. So wie damals ist auch heute klar, dass der Konkurs einer SIB die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde (vgl. Art. 7 Abs. 1 BankG). Die Krise der Credit Suisse – einer ehemaligen G-SIB – hat hinsichtlich der Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften einen klaren Handlungsbedarf beim bestehenden regulatorischen Dispositiv offengelegt (vgl. Ziff. 1.3).

Auch zukünftig können sich Situationen ergeben, in denen die in dieser Vorlage enthaltene gesetzliche Anforderung, wonach systemrelevante Banken den Buchwert ausländischer Tochtergesellschaften im Schweizer Stammhaus künftig vollständig vom harten Kernkapital abziehen müssen, zur Sicherung der Eigenmittel einer systemrelevanten Bank insbesondere für die Stabilisierungsphase notwendig wird, um eine erhebliche Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems abzuwenden.95 Daraus folgt, dass die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a mit einer neuen Ziffer 1a zur Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften den in Artikel 98 BV erteilten Auftrag zur Sicherstellung des Funktions- und Systemschutzes erfüllt, da sie das Funktionieren der Märkte in Krisensituationen unterstützen soll. Die Differenzierung

93 SR 101.

94 BBl 2011 4717.

95 Vgl. Kapitel 1.3.1