Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten

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hinsichtlich Anwendbarkeit der vorgeschlagenen Regelung einzig auf systemrelevante Banken nach Artikel 7 BankG ist somit grundsätzlich zulässig. Die Einschränkung ist durch das Kriterium der Systemrelevanz bedingt und daher auch sachlich gerechtfertigt. Mit Blick auf das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV), die auch vor Wettbewerbsverzerrungen schützen soll, darf die Ungleichbehandlung nicht weitergehen, als es zum Schutz der öffentlichen Interessen zwingend erforderlich ist. Dies ist mit der vorgeschlagenen Regelung sichergestellt, zumal die in der Krise der Credit Suisse erkannte Schwachstelle zielgerichtet behoben wird.96

Vor diesem Hintergrund steht die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit durch die vorgeschlagene Lösung der Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen systemrelevanter Banken an ausländischen Tochtergesellschaften im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Es bestehen keine entgegenstehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz in diesem Bereich.

6.3 Erlassform

Die für die Stärkung des TBTF-Dispositivs zentrale Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen von systemrelevanten Banken an ausländischen Tochtergesellschaften soll vor dem Hintergrund einerseits der Bedeutung für die Finanzstabilität und die Volkswirtschaft und andererseits der Feststellungen der PUK neu auf Stufe Gesetz umgesetzt werden, auch mit Blick auf die Sicherstellung einer angemessenen demokratischen Legitimation dieser Fragestellung.

6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält keine neue Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen. Anpassungen zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1a BankG werden in der ERV basierend auf Artikel 4 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4 sowie Artikel 56 BankG umgesetzt.

6.5 Datenschutz

Die Vorlage berührt keine Fragen des Datenschutzes bzw. es wird durch die Ergänzung von Artikel 9 BankG keine Bearbeitung von Personendaten ausgelöst.

96 Vgl. Kapitel 1.2.6