Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/62: Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» · 11 Seiten

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Aktenzeichen: AS TRA-24- 16.1-12/12/4/4

SZ Auf verkehrsorientierten Strassen soll eine Reduktion der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

gemäss der Forderung der Motion nur ausnahmsweise zulässig sein.

LU, VS, NE, SGV, BPUK Diese Ergänzung ist nur im Zusammenhang mit der Änderung der LSV, die wir ablehnen,

notwendig.

BS, AI, VD, ZG, Mitte, Es soll Aufgabe der lokalen Behörden resp. der Strasseneigentümer bleiben, die geeignetste GPS, GLP, SP, LL, PV, Massnahme zu bestimmen. VCS, VK

BS, SGV In der Regel können die Überschreitungen der Lärmschutzgrenzwerte mit einem Belagsersatz

als alleinige Massnahme nicht behoben werden.

BS, Mitte, GPS, SP, Geschwindigkeitsreduktionen haben weitere positive Effekte (namentlich für die Verkehrssi- SSV, KSSD, FV, VCS, cherheit und die Lebensqualität). Die Wirkung von lärmarmen Belägen wird (gerade in urba- VK nen Gebieten) von anderen Faktoren relativiert.

SP, SSV, KSSD, FV, LL, Eine starre Priorisierung von lärmarmen Belägen gegenüber Temporeduktionen leistet keinen PV, VCS Beitrag zur angestrebten Hierarchie des Strassennetzes resp. schwächt diese.

AI, SSV, Mitte, GPS, Die Priorisierung lärmarmer Beläge führt zu höheren Kosten und Mehraufwand, insbesondere GLP, SP, KSSD, PV, wegen der kürzeren Lebensdauer der lärmarmen Beläge und zusätzlicher Baustellen. VCS, VK

KSSD Es sollte aus der Verordnung hervorgehen, dass Temporeduktionen als vorübergehende

Massnahmen geprüft werden können, bis der Einbau von lärmarmen Belägen möglich ist.

GPS, SP, PV, VCS Die Regelung auf Verordnungsebene ist nicht stufengerecht und nicht demokratisch.

Stellungnahmen zur Änderung von Art. 1a E-UVEK-Vo

Die Klarstellung ist sinnvoll. Sie verdeutlicht die bestehenden Regelungen und schafft rechtli- BE, LU, BS, SG, AG,

FDP, SP, SSV, Gewerche Klarheit. beverband, ASTAG,

BFU, FV, LL, PV, TCS, VCS, VK, SBV, AGVS

Die Klarstellung entspricht der kantonalen Praxis. SO, GE, SSV, LL, PV

Stellungnahmen zur Änderung von Art. 8a E-LSV

Die Vorlage entspricht bereits heute der kantonalen Praxis. BE, BS, BL, AG, GE

Ausnahmen sollen weiterhin zulässig bleiben. BE, ZH, BS, AG

Der Bund soll künftig Beiträge an lärmarme Beläge gewäh ren. BE, LU, NE

Mit dem Einbau lärmarmer Strassenbeläge bei verkehrsorientierten Strassen wird das Vor- ZH sorgeprinzip gemäss USG bekräftigt.

Diese Massnahme ist technisch und wirtschaftlich tragbar und bietet eine wirksame Lärmmin- Economiesuisse, Gewer-

beverband derung an der Quelle.

Damit der Zweck der Regelung erfüllt wird, ist eine periodische Überprüfung der Lärmsituation AGVS sinnvoll, insbesondere nach dem Einbau einer neuen Deckschicht.

Es müssen Massnahmen ergriffen werden, um eine klare und einheitliche Umsetzung durch IGM,LRS, moto,FRS,

TCS die Kantone und Gemeinden zu gewährleisten.

Der Einsatz von lärmarmen Strassenbelägen als Lärmschutzmassnahme ist wirksam. Der SZ, OW, FR, GR, VS,

NE, Mitte, SSV, BPUK, Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist aber zwingend zu wahren. Lärmarme Beläge dürfen

KSSD, FV, LL, PV, VCS, nicht als einzige oder vorrangige Lärmschutzmassnahme an der Quelle festgelegt werden. VK, SBV

Es sollen weiterhin die betroffenen Gemeinwesen (und damit ihre Bevölkerung) entscheiden, LU, SZ, OW,GL, ZG,

FR, SH, AR, GR, TG, welche Massnahmen (resp. Strassenbeläge) sie als richtig erachten. NE, Mitte, GPS, GLP,

SP, SSV, SGV, BPUK, KSSD, LL, PV, VCS, VK 8/11 ASTRA-D-17253501/1824