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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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bis 27.10 ersetzen, sind zehn Jahre nach Inkrafttreten der am 3. Dezember 2024 genehmigten Änderungen in Abschnitt B dieser Anlage nur in Bezug auf Teil III dieses Vertrags von der Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich ausgenommen.

iii) Die Beförderung, die Übertragung und die Verteilung von Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (Unterposition 27.11) durch Rohrfernleitungen, sofern die Rohrfernleitungen in der Lage sind, sichere und nachhaltige erneuerbare und kohlenstoffarme Gase, einschließlich Wasserstoff, zu befördern, ist zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 3. Dezember 2024 genehmigten Änderungen in Abschnitt B dieser Anlage nur in Bezug auf Teil III dieses Vertrags von der Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich ausgenommen.

(2) In Bezug auf Investitionen, die am oder nach dem 3. September 2025 in der Schweiz getätigt werden, sind die folgenden Primärenergieträger und Energieerzeugnisse sowie Tätigkeiten nur in Bezug auf Teil III dieses Vertrags von der Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich ausgenommen:

(a) 28.04.10 Wasserstoff, mit Ausnahme von kohlenstoffarmem Wasserstoff und

erneuerbarem Wasserstoff, die weiterhin unter die Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich fallen. Kohlenstoffarmer Wasserstoff bedeutet Wasserstoff auf fossiler und Strom Basis mit deutlich reduzierten Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus, die weniger als 3 t CO2-Äq / t H2 betragen. Erneuerbaren Wasserstoff bedeutet Wasserstoff, der aus erneuerbaren Quellen hergestellt wird und dessen Lebenszyklustreibhausgasemissionen weniger als 3 t CO2-Äq/t H2 betragen.

(b) Synthetische Kraftstoffe ohne erheblich reduzierte

Lebenszyklustreibhausgasemissionen im Vergleich zu synthetischen Kraftstoffen, die aus fossilen Brennstoffen ohne Emissionsminderung hergestellt werden. Erheblich bedeutet, dass ein Schwellenwert von 70 % oder mehr erreicht wird.

(3) In Bezug auf Investitionen, die am oder nach dem 3. September 2025 im Vereinigten Königreich getätigt werden, sind die folgenden Primärenergieträger und Energieerzeugnisse sowie Tätigkeiten nur in Bezug auf Teil III dieses Vertrags von der Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich ausgenommen:

a) Primärenergieträger und Energieerzeugnisse in Anlage EM I unter den

Unterpositionen 27.01 bis 27.15 und daraus hergestellter elektrischer Strom (Unterposition 27.16).

b) 28.04.10 Wasserstoff, mit Ausnahme von kohlenstoffarmem und erneuerbarem

Wasserstoff, die in den Anwendungsbereich der Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich bleiben. Kohlenstoffarmer Wasserstoff bedeutet:

i) Wasserstoff auf fossiler Basis mit Kohlenstoffbindung und -speicherung,