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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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2. Am Ende der Anlage unter dem Abschnitt „Andere Energien“ wird folgendes eingefügt:

„22.07.10 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt 28.04.10 Wasserstoff

28.14.10 Ammoniak, wasserfrei

29.05.11 Methanol (Methylalkohol)

29.15.11 Ameisensäure

Biomasse - bedeutet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, einschließlich aus Industrie und Haushalten mit biologischem Ursprung Biogas - bedeutet aus Biomasse hergestellten gasförmigen Brennstoffen

Synthetischen Kraftstoffen - bedeutet Kraftstoffen, die aus Wasserstoff und Kohlenstoffstrom synthetisiert werden.“

III. MODIFIZIERUNGEN VON ANLAGE G (ursprünglicher VEC) / W (VEC in der Fassung von 1998)

1. Im Titel und im Wortlaut werden alle Verweise „29“ durch den Verweis „32“ ersetzt.

IV. ÄNDERUNGEN DER ANLAGEN

1. Der Inhaltsübersicht der Anlagen wird wie folgt geändert:

Im ursprünglichen VEC Im VEC in der Fassung von 1998

1. Anlage EM 1 1. Anlage EM 1

Primärenergieträger und Energieerzeugnisse Primärenergieträger und Energieerzeugnisse (nach Artikel 1 Nummer 4) (nach Artikel 1 Nummer 4)

2. Anlage EM II

Energieerzeugnisse

(nach Artikel 1 Nummer 4)

3. Anlage EQ I

Liste der energiebezogenen Ausrüstung (nach Artikel 1 Nummer 4a)