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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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I. MODIFIZIERUNGEN VON ANLAGE NI
1. Die Vertragsparteien bestätigten, dass das Ermöglichen des Ausschlusses fossiler
Brennstoffe vom Investitionsschutz durch die Änderungen von Anlage NI im Zuge der Modernisierung des Vertrags über die Energiecharta eine außergewöhnliche Maßnahme ist und dass es nicht als Grundlage für die Verhandlung von neuen Abkommen oder die Überarbeitung anderer Abkommen, einschließlich Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen, dient.
2. Der Titel der Anlage EM in der Änderung des ursprünglichen VEC und der Titel der
Anlage EM I in der Änderung des VEC in der Fassung von 1998 erhalten folgende Fassung:
„Primärenergieträger und Energieerzeugnisse der Anlage EM I unter den Unterpositionen 27.01-27.15, 28.04 10 und 44.01-44.02, daraus hergestellter elektrischer Strom (Unterposition 27.16), synthetische Brennstoffen und Tätigkeiten, die von dem Begriff Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich ausgenommen sind (nach Artikel 1 Nummer 5)“
3. Der Wortlaut der Anlage EM in der Änderung des ursprünglichen VEC und der
Wortlaut der Anlage EM I in der Änderung des VEC in der Fassung von 1998 erhalten folgende Fassung:
„Abschnitt A
In Bezug auf alle Vertragsparteien sind die in diesem Abschnitt aufgeführten Primärenergieträger und Energieerzeugnisse sowie Tätigkeiten von der Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich ausgenommen.
27.07 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers;
ähnliche Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen Bestandteile größer ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile (z.B. Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und andere)
Ex 44.01 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder
ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst.
4401.10 - Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen.
44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst.
Abschnitt B
(1) In Bezug auf Investitionen, die am oder nach dem 3. September 2025 in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind, getätigt werden,