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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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ii) Wasserstoff auf Strombasis, oder

iii) Wasserstoff, der mit anderen Produktionsmethoden hergestellt wird,

die dem Low Carbon Hydrogen Standard des Vereinigten Königreichs in der zum Zeitpunkt der getätigte Investition veröffentlichten Fassung entspricht.

c) Die Buchstaben a und b gelten nicht für die folgenden Primärenergieträger und

Energieerzeugnisse, die weiterhin in den Geltungsbereich der Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich bleiben:

i) Elektrischer Strom (Unterposition 27.16 der Anlage EM I), der aus Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (Unterposition 27.11 der Anlage EM I) in Kraftwerken und Infrastrukturen mit Kohlenstoffbindung und -speicherung erzeugt wird, wenn die Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus erheblich reduziert werden.

ii) Die Beförderung, die Übertragung und die Verteilung von Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (Unterposition 27.11 der Anlage EM I) durch Rohrfernleitungen, sofern die Rohrfernleitungen in der Lage sind, erneuerbare und kohlenstoffarme Gase zu befördern.

(4) a) Bis zum Inkrafttreten der am 3. Dezember 2024 gebilligte Änderungen dieses

Vertrags gilt Teil III dieses Vertrags nicht für eine nachstehend aufgeführte Vertragspartei in Bezug auf Investitionen in ihrem Gebiet eines Investors einer anderen Vertragspartei in Bezug auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Tätigkeiten, die von der letztgenannten Vertragspartei in Abschnitt B diese Anlage ausgenommen werden:

1. Japan

b) Bis zum Inkrafttreten der am 3. Dezember 2024 gebilligte Änderungen dieses

Vertrags erteilt eine der nachstehend aufgeführten Vertragsparteien nicht ihre uneingeschränkte Zustimmung nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a hinsichtlich eine Streitigkeit, die sich im Zusammenhang mit Investitionen eines Investors einer anderen Vertragspartei in Bezug auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Tätigkeiten ergibt, die von der letztgenannten Vertragspartei in Abschnitt B diese Anlage ausgenommen werden:

1. Schweiz

2. Türkei

Abschnitt C

(1) In Bezug auf Investitionen, die vor dem 3. September 2025 in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind, getätigt werden, sind die in Abschnitt B Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Anlage aufgeführten Primärenergieträger und Energieerzeugnisse sowie die in Abschnitt C dieser Anlage aufgeführten Tätigkeiten zehn Jahre nach Inkrafttreten der am 3. Dezember 2024 gebilligten Änderungen in Abschnitt