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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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C dieses Anlage und spätestens jedoch am 31. Dezember 2040 nur in Bezug auf Teil III dieses Vertrags von der Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich ausgenommen.

(2) In Bezug auf Investitionen, die vor dem 3. September 2025 im Vereinigten Königreich getätigt werden:

a) Die in Anlage EM I unter den Unterpositionen 27.01 bis 27.04 aufgeführten

Primärenergieträger und Energieerzeugnisse sowie der aus ihnen hergestellter elektrischer Strom (Unterposition 27.16) sind nur in Bezug auf Teil III dieses Vertrags ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 3. Dezember 2024 genehmigten Änderungen in Abschnitt C dieses Anhangs von der Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit im Energiesektor ausgenommen.

b) Die in Anlage EM I unter den Unterpositionen 27.05 bis 27.15 aufgeführten

Primärenergieträger und Energieerzeugnisse sowie der daraus hergestellte elektrischer Strom (Unterposition 27.16) sind 10 Jahre nach Inkrafttreten der am 3. Dezember 2025 gebilligten Änderungen in Abschnitt C dieser Anlage nur in Bezug auf Teil III dieses Vertrags von der Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich ausgenommen.

c) Die Buchstaben a und b gelten nicht für die folgenden Primärenergieträger und

Energieerzeugnisse, die weiterhin in den Geltungsbereich der Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich bleiben:

i) Elektrischer Strom (Unterposition 27.16 der Anlage EM I), der aus Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (Unterposition 27.11 der Anlage EM I) in Kraftwerken und Infrastrukturen mit Kohlenstoffbindung und -speicherung erzeugt wird, wenn die Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus erheblich reduziert werden.

ii) Die Beförderung, die Übertragung und die Verteilung von Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (Unterposition 27.11 der Anlage EM I) durch Rohrfernleitungen, sofern die Rohrfernleitungen in der Lage sind, erneuerbare und kohlenstoffarme Gase zu befördern.“

II. MODIFIZIERUNGEN VON ANLAGE EM (ursprünglicher VEC) / EM I (VEC

in der Fassung von 1998)

1. Am Anfang der Anlage wird folgendes eingefügt:

„In dieser Anlage bedeutet „Ex“, dass die Warenbezeichnung nicht alle Waren der entsprechenden Position der Nomenklatur der Weltzollorganisation oder des entsprechenden Codes des Harmonisierten Systems umfasst.“