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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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sind die folgenden Primärenergieträger und Energieerzeugnisse sowie Tätigkeiten nur in Bezug auf Teil III dieses Vertrags von der Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich ausgenommen:

a) i) Primärenergieträger und Energieerzeugnisse in Anlage EM I unter den

Unterpositionen 27.01 bis 27.15 und daraus hergestellter elektrischer Strom (Unterposition 27.16).

ii) 28.04.10 Wasserstoff, mit Ausnahme von kohlenstoffarmem und erneuerbarem Wasserstoff, die in den Anwendungsbereich der Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich bleiben. Kohlenstoffarmer Wasserstoff ist Wasserstoff, der aus nicht erneuerbaren Quellen hergestellt wird und dessen Emissionen über den gesamten Lebenszyklus erheblich reduziert sind und weniger als 3 t CO2-Äq / t H2 betragen. Erneuerbarer Wasserstoff ist Wasserstoff, der aus erneuerbaren Quellen, mit Ausnahme von Biomasse, hergestellt wird und dessen Emissionen über den gesamten Lebenszyklus weniger als 3 t CO2-Äq /tH2 betragen.

iii) Synthetische Kraftstoffe, mit Ausnahme von kohlenstoffarmen Kraftstoffe, die in den Anwendungsbereich der Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich fallen. Kohlenstoffarme Kraftstoffe sind recyceltes kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, kohlenstoffarmer Wasserstoff und aus kohlenstoffarmem Wasserstoff hergestellte synthetische gasförmige und flüssige Kraftstoffe, die eine 70% Reduzierung der Emissionen über den gesamten Lebenszyklus erreichen. Recycelte kohlenstoffhaltige Kraftstoffe sind flüssige und gasförmige Brennstoffe, die aus flüssigen oder festen Abfällen nicht erneuerbaren Ursprungs oder aus Abfallverarbeitungsgas und Abgas nicht erneuerbaren Ursprungs hergestellt werden.

iv) Wirtschaftstätigkeiten in Zusammenhang mit der Binding, Nutzung und Speicherung von Kohlendioxid.

b) Unbeschadet des Buchstabes a:

i) Elektrischer Strom (Unterposition 27.16), der aus Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (Unterposition 27.11) in Kraftwerken und Infrastrukturen erzeugt wird, die die Verwendung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen ermöglichen, und die weniger als 380 g CO2 fossilen Ursprungs je kWh Strom emittiert, ist nach dem 31. Dezember 2030 nur in Bezug auf Teil III dieses Vertrags von der Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich ausgenommen.

ii) Elektrischer Strom (Unterposition 27.16), der aus Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (Unterposition 27.11) in Kraftwerken und Infrastrukturen erzeugt wird, die die Verwendung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen ermöglichen, und die weniger als 380 g CO2 fossilen Ursprungs je kWh Strom emittiert, im Zusammenhang mit Investitionen, die bestehende Investitionen zur Erzeugung elektrischer Strom (Unterposition 27.16) aus Primärenergieträger und Energieerzeugnisse unter der Unterpositionen 27.01