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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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die zur Erleichterung dieses Zugangs oder dieser Nutzung erforderlich sind, sicherzustellen.“
8. In Artikel 7, die Absätzen 3 bis 7 werden umnummeriert und werden die Absätzen 6 bis 10.
9. In Artikel 7 Absatz 5:
- Der erste Unterabsatz erhält folgende Fassung:
„Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet Primärenergieträger und Energieerzeugnisse im Transit geleitet werden können, ist nicht dazu verpflichtet folgendes zu gestatten:
a) den Bau oder die Änderung von Energiebeförderungseinrichtungen, oder
b) neuen oder zusätzlichen Transit durch bestehende Energiebeförderungseinrichtungen,
wenn sie den anderen beteiligten Vertragsparteien nachweist, dass dies die Sicherheit oder Effizienz ihrer Energienetze einschließlich der Versorgungssicherheit gefährden würde.“
- In dem zweiten Unterabsatz wird der Verweis „Absätze 6 und 7“ durch den Verweis „Absätze 9 und 10“ ersetzt und nach „anderer Vertragsparteien.“ wird der Satz „Dies ist nicht als Verpflichtung auszulegen, abgelaufene Verträge über die Nutzung von Energiebeförderungseinrichtungen im Gebiet der Vertragsparteien zu verlängern.“ eingefügt.
10. In Artikel 7 Absatz 6 wird der Verweis „Absatz 7“ durch den Verweis „Absatz 10“ ersetzt.
11. In Artikel 7 Absatz 7 werden die zwei Verweise „Absatz 6“ mit den Verweis „Absatz 9“ ersetzt und nach den Worten „Streitigkeit Anwendung“ werden die Worte „, jedoch erst,“ durch die Worte „nachdem die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien schriftlich vereinbart haben, die Streitigkeit dem in diesem Absatz genannten Schlichtungsverfahren zu unterwerfen, oder“ ersetzt.
12. In Artikel 7 Absatz 7 wird am Ende des Buchstabes b) die Worte “, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben“ eingefügt und am Ende des Buchstabes c) wird der Satz „Die Entscheidung über die einstweilige Tarife wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 5 getroffen.“ eingefügt.
13. In Artikel 7 werden zwei neue Absätze eingefügt:
„11) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er die Vertragsparteien daran hindert, ihre Energiesysteme auf der Grundlage virtueller Ströme von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu organisieren. Wenn die Vertragsparteien ihre Energiesysteme auf der Grundlage virtueller Ströme organisieren, gewährt dieser Artikel kein Recht auf Erhalt der physischen Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die in solche Systeme eingespeist werden.
(12) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er die Vertragsparteien daran hindert, ihre Energiesysteme auf der Grundlage von internationalen Swapgeschäften zu