Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten

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und Wissenstransfers in die Entwicklungs- und Schwellenländer werden Arbeitsplätze geschaffen. Dies wirkt sich positiv auf die lokale Wirtschaft aus und hat zum Ziel, die nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Der geänderte ECT enthält Bestimmungen, die eine Umsetzung der wirtschaftlichen Dimension der Nachhaltigkeit im Einklang mit den Zielen in den Bereichen Umwelt und Gesellschaft vereinfachen soll. Zu diesem Zweck anerkennen die Vertragsparteien in der Präambel die Notwendigkeit, mittels Investitionen die nachhaltige Entwicklung zu fördern, und heben hervor, dass die Ziele des vorliegenden Abkommens ohne Lockerung der Gesundheits-, Sicherheits-, Arbeits- und Umweltstandards erreicht werden können. Zudem bekräftigen sie ihr Bekenntnis zu den grundlegenden Rechten und Grundsätzen im Bereich der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte. In anderen Bereichen (z.B. öffentliche Gesundheit) haben Schiedsgerichte internationalen Verpflichtungen Rechnung getragen. Mit dem Verweis auf internationale Abkommen wie das Übereinkommen von Paris oder die IAO-Konventionen soll sichergestellt werden, dass Schiedsgerichte den ECT nicht isoliert, sondern im Einklang mit diesen Abkommen auslegen.

Wie unter Ziffer 3.2.2 dargelegt sind die Massnahmen und Instrumente der aktuellen Schweizer Umwelt-, Klima- und Energiepolitik mit dem bestehenden und dem modernisierten ECT vereinbar. Im geänderten ECT wird das Recht der Vertragsstaaten, im öffentlichen Interesse Regulierungen zu erlassen bekräftigt. Die Bestimmungen von Teil III: «Förderung und Schutz von Investitionen» vereinfachen Investitionen in eine nachhaltige Energieinfrastruktur, reduzieren die von Investorinnen und Investoren benötigte Risikoprämie und vereinfachen den Übergang zu einem klimaneutralen Energiesystem.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 BV sind auswärtige Angelegenheiten Sache des Bundes. Der Bundesrat unterzeichnet internationale Verträge, ratifiziert diese und unterbreitet sie der Bundesversammlung zu Genehmigung (Art. 184 Abs. 2 BV). Von der Genehmigung der Bundesversammlung ausgenommen sind Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat ausschliesslich zuständig ist (Art. 166 Abs.2 BV, vgl. auch Art. 24 Abs. 2 Parlamentsgesetz36[ParlG] sowie Art. 7a RVOG37). Vorliegend wurde weder durch ein Gesetz noch durch einen völkerrechtlichen Vertrag die Abschlusskompetenz dem Bundesrat übertragen, weshalb die Änderungen zum ECT der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.

36SR 171.10

37 SR 172.010