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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

2Die zuständige kantonale Behörde führt zur Überprüfung der Einhaltung der Altersbeschränkung Testkäufe durch oder beauftragt eine anerkannte Fachorganisation damit.

3Sie kann im Rahmen der Testkäufe auch die Einhaltung folgender Vorschriften überprüfen:

a. Durchführung des Beratungsgesprächs;

b. Einhaltung der Bezugsmenge.

4Nehmen an den Testkäufen minderjährige Personen teil, so können die dabei gewonnenen Erkenntnisse in Straf- oder Verwaltungsverfahren nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die minderjährige Person und eine Inhaberin oder ein Inhaber der elterlichen Sorge haben der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt.

b. Die kantonale Behörde oder eine anerkannte Fachorganisation stellt fest, dass die minderjährige Person:

1. sich für den vorgesehenen Einsatz eignet, und

2. hinreichend auf den Einsatz vorbereitet worden ist.

c. Die minderjährige Person leistet ihren Einsatz anonym und wird dabei von einer erwachsenen Person begleitet.

d. Es werden keine Massnahmen getroffen, die das wahre Alter der minderjährigen Person verschleiern.

e. Der Testkauf wird umgehend protokolliert und dokumentiert.

f. Die Kantone melden die durchgeführten Testkäufe jährlich dem BAG.

5Nehmen an den Testkäufen ausschliesslich erwachsene Personen teil, so können die dabei gewonnenen Erkenntnisse in Straf- oder Verwaltungsverfahren nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 Buchstaben e und f erfüllt sind.

6Der Bundesrat regelt:

a. die Anerkennung und die Beaufsichtigung der beigezogenen Fachorganisationen;

b. die Einzelheiten betreffend die Rekrutierung, die Instruktion, die Begleitung und den Persönlichkeitsschutz der Minderjährigen;

c. die Anforderungen an die Protokollierung, die Dokumentation und die Meldung der durchgeführten Testkäufe;

d. die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen.

Art. 47 Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzession

1Die zuständige kantonale Behörde entzieht die Konzession ohne Anspruch auf Entschädigung, wenn:

a. die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind;

b. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind;