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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 38 Information über den Rückruf

Die zuständige Bundesbehörde informiert die Öffentlichkeit über den Rückruf von Produkten nach Artikel 36 und über die durch die Kantone beanstandeten Produkte nach Artikel 37.

5. Kapitel: Verkauf von Cannabisprodukten

1. Abschnitt: Konzession

Art. 39 Grundsätze

1Das Recht zum Verkauf von Cannabisprodukten an Konsumentinnen und Konsumenten in Verkaufsstellen steht den Kantonen zu.

2Der Kanton nimmt das Recht zum Verkauf selber wahr, überträgt es auf öffentlichrechtliche Institutionen oder Körperschaften oder erteilt Dritten eine Konzession.

3Er begrenzt die Anzahl der Konzessionen in seinem Gebiet gestützt auf gesundheits- und sicherheitspolizeiliche Gesichtspunkte.

4Mehrere Kantone können zusammen eine Konzession für eine oder mehrere gemeinsame Verkaufsstellen erteilen.

Minderheit (Sauter, Aellen, Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann)

Art. 39 Abs. 2

2Der Kanton nimmt das Recht zum Verkauf selber wahr oder erteilt privaten Institutionen oder Organisationen eine Konzession.

Art. 40 Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

1Die Konzession kann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller:

a. eine juristische Person des privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz ist;

b. Cannabisprodukte nicht gewinnorientiert verkauft;

c. allfällige Gewinne aus dem Verkauf von Cannabisprodukten, soweit diese die angemessene Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals übersteigen, vollumfänglich für die Prävention, die Schadenminderung und die Suchthilfe in Übereinstimmung mit den kantonalen und den nationalen Gesundheitsstrategien einsetzt;

d. Gewähr für einen ordnungsgemässen Verkaufsbetrieb und eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet;

e. eine für die Konzession verantwortliche Person bezeichnet;