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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

6Der Bundesrat legt weitere Einzelheiten zum Gesuchsinhalt fest.

2. Abschnitt: Verkaufsstellen

Art. 42 Anforderungen

1Der Konzessionär muss sicherstellen, dass in der Verkaufsstelle:

a. die Sicherheits-, Jugend- und Konsumentenschutzkonzepte umgesetzt werden;

b. eine adäquate Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf die diebstahlsichere Aufbewahrung von Cannabisprodukten, vorhanden ist;

c. das Verkaufspersonal ausreichend ausgebildet ist, insbesondere in den Bereichen Gesundheitsschutz, Risikominimierung und Früherkennung von problematischem Konsum;

d. die Kundinnen und Kunden auf die Risiken des Cannabiskonsums hingewiesen und individuell ausreichend in Bezug auf risikoärmere Konsumformen beraten werden;

e. bei problematischem Konsum die Früherkennung und die Frühintervention erfolgt;

f. pro Verkauf eine Bezugsmenge mit einem Gesamt-THC-Gehalt von fünf Gramm nicht überschritten wird;

g. ausschliesslich Cannabisprodukte und Cannabissamen und -stecklinge zur Selbstversorgung sowie Zubehör zum Konsum, sofern es der Schadenminderung dient, und Zubehör zur Selbstversorgung verkauft werden;

h. auch rauchfreie Cannabisprodukte und solche mit geringem Gesamt-THC-Gehalt angeboten werden;

i. Cannabisprodukte nur innerhalb der Verkaufsräume verkauft werden;

j. Cannabisprodukte nur an erwachsene Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Aufenthaltstitel für die Schweiz, mit Ausnahme von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung, verkauft werden;

k. das Alter der Kundin oder des Kunden anhand eines amtlichen Ausweises überprüft wird;

l. gut sichtbar und leserlich auf das Verbot des Verkaufs an Minderjährige hingewiesen wird;

m. Cannabisprodukte sowie Cannabissamen und -stecklinge nur in der Originalverpackung der Hersteller verkauft werden; und

n. die Cannabisprodukte sachgemäss entsorgt werden.

2Das Verkaufspersonal muss sich betreffend Früherkennung und Frühintervention nach Absatz 1 Buchstabe e mit geeigneten Präventions- und Suchtfachstellen austauschen.