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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
6Der Bundesrat legt weitere Einzelheiten zum Gesuchsinhalt fest.
2. Abschnitt: Verkaufsstellen
Art. 42 Anforderungen
1Der Konzessionär muss sicherstellen, dass in der Verkaufsstelle:
a. die Sicherheits-, Jugend- und Konsumentenschutzkonzepte umgesetzt werden;
b. eine adäquate Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf die diebstahlsichere Aufbewahrung von Cannabisprodukten, vorhanden ist;
c. das Verkaufspersonal ausreichend ausgebildet ist, insbesondere in den Bereichen Gesundheitsschutz, Risikominimierung und Früherkennung von problematischem Konsum;
d. die Kundinnen und Kunden auf die Risiken des Cannabiskonsums hingewiesen und individuell ausreichend in Bezug auf risikoärmere Konsumformen beraten werden;
e. bei problematischem Konsum die Früherkennung und die Frühintervention erfolgt;
f. pro Verkauf eine Bezugsmenge mit einem Gesamt-THC-Gehalt von fünf Gramm nicht überschritten wird;
g. ausschliesslich Cannabisprodukte und Cannabissamen und -stecklinge zur Selbstversorgung sowie Zubehör zum Konsum, sofern es der Schadenminderung dient, und Zubehör zur Selbstversorgung verkauft werden;
h. auch rauchfreie Cannabisprodukte und solche mit geringem Gesamt-THC-Gehalt angeboten werden;
i. Cannabisprodukte nur innerhalb der Verkaufsräume verkauft werden;
j. Cannabisprodukte nur an erwachsene Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Aufenthaltstitel für die Schweiz, mit Ausnahme von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung, verkauft werden;
k. das Alter der Kundin oder des Kunden anhand eines amtlichen Ausweises überprüft wird;
l. gut sichtbar und leserlich auf das Verbot des Verkaufs an Minderjährige hingewiesen wird;
m. Cannabisprodukte sowie Cannabissamen und -stecklinge nur in der Originalverpackung der Hersteller verkauft werden; und
n. die Cannabisprodukte sachgemäss entsorgt werden.
2Das Verkaufspersonal muss sich betreffend Früherkennung und Frühintervention nach Absatz 1 Buchstabe e mit geeigneten Präventions- und Suchtfachstellen austauschen.