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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
f. nachweist, dass die für die Konzession verantwortliche Person keinen Strafregistereintrag wegen Verstössen gegen das BetmG11 und dieses Gesetz aufweist;
g. gewährleistet, dass die Löhne orts-, berufs- und branchenüblich sind und keine Verkaufsprovisionen im Sinne von Artikel 322b des Obligationenrechts12 vereinbart werden; und
h. nachweist, dass ein allfälliger Konsumraum die Anforderungen nach Artikel 43 erfüllt.
2Die Kantone können vorsehen, dass die Verkaufsstellen Mindestabstände zu Ausbildungsstätten mit Minderjährigen einhalten müssen.
3Der Bundesrat legt die Einzelheiten zu den Konzessionsvoraussetzungen fest, insbesondere die Bemessung der angemessenen Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals. Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Roduit, Thalmann-Bieri, Wyssmann)
Art. 40 Abs. 1 Bst. c
c. allfällige Gewinne aus dem Verkauf von Cannabisprodukten, soweit diese die angemessene Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals übersteigen, vollumfänglich für die Prävention, die Schadenminderung und die Suchtbekämpfung in Übereinstimmung mit den kantonalen und den nationalen Gesundheitsstrategien einsetzt;
(siehe Art. 49 Abs. 1 Bst. c)
Minderheit (Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann)
Art. 40 Abs. 1 Bst. g
g. streichen
(siehe Art. 49 Abs. 1 Bst. g)
Art. 41 Erteilung, Übertragbarkeit, Gültigkeitsdauer und Erneuerung der
Konzession
1Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Konzession auf Gesuch hin.
2Dem Gesuch ist der Strafregisterauszug der für die Konzession verantwortlichen Person beizulegen.
3Die Konzession ist nicht übertragbar.
4Sie gilt für höchstens zehn Jahre.
5Die zuständige kantonale Behörde kann die Konzession auf Gesuch hin ändern oder erneuern.
11 SR 812.121
12 SR 220