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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

3Die Kantone können in begründeten Fällen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe g den Verkauf von weiteren Produkten genehmigen. Der Verkauf von Alkohol und Tabakprodukten ist in jedem Fall verboten.

Art. 43 Anforderungen an Konsumräume

1Der Konzessionär stellt sicher, dass im Konsumraum:

a. die Anforderungen gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 200813 zum Schutz vor Passivrauchen erfüllt sind;

b. die Aufsicht, insbesondere die Durchsetzung des Zutrittsverbots für Minderjährige, gewährleistet ist.

2Im Konsumraum dürfen keine alkoholischen Getränke konsumiert werden und darin darf nicht bedient werden.

3Der Zutritt zum Konsumraum ist für Minderjährige verboten.

4Der Bundesrat kann Vorschriften über die Beschaffenheit der Konsumräume und die Anforderungen an die Belüftung erlassen, die über die Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen hinausgehen.

Art. 44 Nachtverkaufsverbot

1Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gilt ein Nachtverkaufsverbot von Cannabisprodukten.

2Die Kantone können die Dauer des Nachtverkaufsverbots verlängern.

3. Abschnitt: Kontrolle des Verkaufs und Massnahmen

Art. 45 Kontrolle

1Die zuständige kantonale Behörde kontrolliert, ob die Konzessionäre die Bestimmungen bezüglich Verkaufsstellen einhalten. Sie kann die Kontrolle Dritten übertragen.

2Sie darf zum Zweck der Kontrolle von den Konzessionären verlangen, dass diese unentgeltlich:

a. die erforderlichen Auskünfte erteilen;

b. Abklärungen vornehmen oder deren Vornahme dulden;

c. Räumlichkeiten und Einrichtungen zugänglich machen sowie die Bestände an Cannabisprodukten und alle dazugehörenden Belege vorweisen.

Art. 46 Testkäufe

1Ein Testkauf ist ein Kauf oder ein versuchter Kauf eines Cannabisprodukts durch eine beauftragte Person. Im Falle der Altersüberprüfung ist die Person minderjährig.

13 SR 818.31