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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

m. Er darf Cannabisprodukte sowie Cannabissamen und -stecklinge nur in der Originalverpackung der Hersteller verkaufen.

n. Er muss für eine sachgemässe Entsorgung der Cannabisprodukte sorgen.

2Das Verkaufspersonal muss sich betreffend Früherkennung und Frühintervention nach Absatz 1 Buchstabe f mit geeigneten Präventions- und Suchtfachstellen austauschen

3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten:

a. zur Verkaufsplattform;

b. der Anforderungen an das System zur Kontrolle der Bezugsmengen; und

c. der Anforderungen an das Alterskontrollsystem.

Minderheit (Porchet, Crottaz, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Lohr, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Rechsteiner Thomas, Roduit, Weichelt, Wyss)

Art. 52a Nächtliches Lieferverbot

Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gilt ein Lieferverbot von Cannabisprodukten.

5. Abschnitt: Kontrolle des Online-Verkaufs und Massnahmen

Minderheit (de Courten, …)

5. Abschnitt: Kontrolle des Online-Verkaufs und Massnahmen

Streichen

(siehe 5. Kapitel 4. Abschnitt, …)

Art. 53 Kontrolle

1Das BAG kontrolliert, ob der Konzessionär des Online-Verkaufs die Bestimmungen in Bezug auf den Verkauf einhält. Es kann dazu die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden beiziehen.

2Der Konzessionär muss den Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone die Räumlichkeiten und Einrichtungen zugänglich machen sowie die Bestände an Cannabisprodukten und alle dazugehörenden Belege vorweisen. Er muss die von den Behörden verlangten Auskünfte erteilen.

Art. 54 Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzession

1Das BAG entzieht die Konzession ohne Anspruch auf Entschädigung, wenn:

a. die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind;

b. der Konzessionär:

1. die Konzession durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat,